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Die Steuer und die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes

Eltern wollten die Beiträge eines während der Ausbildung unterhaltsberechtigten Kindes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Dafür hat der Bundesfinanzhof in einem veröffentlichten Urteil strenge Anforderungen genannt.

(verpd) Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, dessen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, so können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben – so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem veröffentlichten Urteil (Az.: X R 25/15).

Ein junger Mann, für den die Eltern noch unterhaltspflichtig waren, befand sich in einer Berufsausbildung. Er machte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dem Finanzamt gegenüber als Sonderausgaben geltend. Das wirkte sich jedoch bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht positiv für ihn aus. Die Eltern kamen daher auf die Idee, die Beiträge in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen.

Denn schließlich habe ihr Kind während der Ausbildung noch bei ihnen gewohnt, und die Beiträge praktisch als Naturalunterhalt erhalten. Sowohl das Finanzamt als auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht lehnten den Sonderausgaben-Abzug zugunsten der Eltern ab. Diese zogen daher vor den Bundesfinanzhof (BFH). Dort wurde ihnen jedoch ebenfalls eine Abfuhr erteilt.

Naturalersatz zählt nicht

Nach Ansicht des BFH können Eltern zwar gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz auch diese Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, steuerlich geltend machen. Sie können diese nämlich als (eigene) Beiträge in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben absetzen.

Dazu seien jedoch zwei wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen: Die Eltern müssten ihrem Kind zum einen zum Unterhalt verpflichtet und durch die Beitragszahlung beziehungsweise -erstattung tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sein.

Zum anderen müssten sie die Beiträge tatsächlich in Form von Geld gezahlt beziehungsweise ihrem Kind erstattet haben. Da das im Fall der Kläger in Form eines Naturalunterhalts geschah, war ihre Forderung nach Meinung des Bundesfinanzhofs unbegründet.



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