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Die Tücken eines Auffahrunfalls

Inwieweit bei einem Auffahrunfall der Auffahrende alleine für den entstandenen Schaden in voller Höhe haften muss, zeigt eine Gerichtsentscheidung.

(verpd) Behauptet ein Verkehrsteilnehmer, dass es nur deswegen zu einem Auffahrunfall gekommen sei, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug ohne Grund abrupt abgebremst wurde, so muss er seine Behauptung beweisen können, anderenfalls ist er allein für den Unfall verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Streitfall entschieden (Az.: 9 U 189/15).

Ein Taxifahrer gab bei einem Auffahrunfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das Taxi aufgefahren war, an, dass er wegen einer die Fahrbahn überquerenden Fußgängerin unerwartet stark abbremsen musste. Das Taxiunternehmen, dessen Fahrzeug bei dem Auffahrunfall erheblich beschädigt wurde, verklagte daher den aufgefahrenen Pkw-Fahrer beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz.

Dieser Unfallschilderung widersprach jedoch der beklagte Autofahrer. Seiner Ansicht nach sei das plötzliche Bremsmanöver des Taxifahrers offenkundig vielmehr eine „verkehrserzieherische Maßnahme“ wegen eines vorausgegangenen Streits im Rahmen eines Abbiegemanövers gewesen. Ein verkehrsbedingter Anlass für die abrupte Bremsung habe jedenfalls nicht bestanden, sodass allein der Taxifahrer für den Auffahrunfall verantwortlich sei.

Fehlender Beweis

Da weder der Beklagte noch der Taxifahrer ihre Darstellungen zum Unfallgeschehen beweisen konnten, ist nach Ansicht des Karlsruher Oberlandesgerichts von einem alleinigen Verschulden des Auffahrenden auszugehen. Denn eine abrupte Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass ändere bei einem Auffahrunfall grundsätzlich nichts daran, dass nach dem sogenannten Anscheinsbeweis zunächst von einem alleinigen schuldhaften Verkehrsverstoß des Hintermanns auszugehen sei.

Ein möglicher Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers sei nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn er nachgewiesen werden könne. Einen solchen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. „Im Straßenverkehr muss jeder Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, auch wenn der nachfolgende Fahrzeugführer vorher nicht sieht und auch nicht vorhersehen kann, dass und warum es zu einem Bremsmanöver des Vordermanns kommt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Nach Ansicht des Gerichts muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Auffahrunfall entweder infolge eines unzureichenden Sicherheitsabstands oder aus Unaufmerksamkeit verursacht hat. Er sei folglich allein für die Unfallfolgen verantwortlich. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.



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