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Die Tücken eines tiefergelegten Autos

Wer mit seinem Auto beim Einparken gegen den Randstein einer Parkbucht stößt, kann die für den Parkplatz zuständige Gemeinde in der Regel nicht wegen eines dabei entstandenen Fahrzeugschadens zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: III ZR 550/13).

Ein Kfz-Besitzer hatte einen 4,63 Meter langen, tiefergelegten Pkw mit einer Bodenfreiheit von nur 10,1 Zentimetern, was weit unter dem Durchschnitt eines normalen Autos liegt. Als der Kfz-Besitzer in einer fünf Meter langen Parkbucht eines neu angelegten städtischen Parkplatzes einparken wollte, geriet er mit der vorderen Karosserie gegen einen stirnseitig angebrachten, 20 Zentimeter hohen Randstein.

Wegen der dadurch verursachten Schäden an der Verkleidung und dem vorderen Stoßfänger des Autos machte der Pkw-Besitzer Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend und verklagte sie. Nach seiner Meinung habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil sie den Parkplatz weder beleuchtet noch vor dem hohen Randstein gewarnt habe.

Was man als Verkehrsteilnehmer wissen sollte

Dem wollten sich jedoch weder das Stuttgarter Oberlandesgericht noch der von dem Kläger in Revision angerufene Bundesgerichtshof anschließen. Nachdem der Kläger zunächst beim Landgericht einen Teilerfolg erzielt hatte, wurde seine Klage sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Richter ist ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger grundsätzlich gehalten, jene Gefahren auszuräumen beziehungsweise vor ihnen zu warnen, die trotz erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden können oder auf die man sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Dabei erstreckt sich auch auf Parkplätzen die Verkehrssicherungs-Pflicht nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen, so der Bundesgerichtshof.

Randsteine dienen nach Meinung der Richter jedoch der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. „Sie sind, was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss, schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum ‚Darüberfahren‘ oder auch nur zum ‚Überhangparken‘ mit den vorderen Fahrzeugkarosserie-Teilen konzipiert.“

Dumm geparkt

Ein durchschnittlicher aufmerksamer Kraftfahrer hätte den Randstein, der dem Kläger zum Verhängnis wurde, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs trotz der Dunkelheit jedoch wahrnehmen können und müssen. Im Fall des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass ihm die unterdurchschnittliche, nicht serienmäßige Bodenfreiheit seines Fahrzeugs bekannt war. Er hätte beim Einfahren in die Parkbucht daher besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die Gemeinde war auch nicht dazu verpflichtet, auf die Höhe der Randsteine hinzuweisen.

Denn diese entsprach den anerkannten Regeln zur Unfallverhütung und zur Erstellung von Parkflächen. Auch eine Beleuchtung war nach Meinung der Richter nicht erforderlich. Denn der Kläger hätte sein Fahrverhalten jederzeit den herrschenden Lichtverhältnissen anpassen können. Er geht daher leer aus. Grundsätzlich gibt es übrigens keine exakten Vorschriften, welche Bodenfreiheit ein Pkw haben muss.

Ein für den Straßenverkehr zugelassenes Auto muss allerdings so beschaffen sein, dass es beim Überfahren von üblichen Hindernissen auf der Straße, wie einer Bodenwelle, einem Schlagloch oder einem abgesenkten Bordstein, nicht beschädigt wird oder den Fahrbahnbelag schädigt. Zudem gibt es gemäß den Paragrafen 10 und 50 bis 54 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) diverse Vorgaben, welchen Abstand bestimmte Fahrzeugteile zur Straße haben müssen. So muss gemäß Paragraf 50 Absatz 3 StVZO das Fern- und Abblendlicht 50 Zentimeter über dem Boden sein.



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