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Die Tankfüllung und die Berufsgenossenschaft

Inwieweit ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er auf dem Weg zur oder von der Arbeit noch tankt und dabei verunfallt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Beschäftigte, die auf dem Weg von beziehungsweise zu ihrer Arbeit ihr Fahrzeug auftanken wollen und dabei verunglücken, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: S 1 U 2825/16).

Ein Arbeitnehmer war mit seinem Mofa auf dem Heimweg von seiner Arbeit. Beim Verlassen des Betriebsgeländes leuchtete die Reserveanzeige des Tanks auf. Der Mann entschloss sich daher, eine Tankstelle aufzusuchen, die unmittelbar an jenem Weg, den er ohnehin nehmen musste, gelegen war.

Wie sich herausstellen sollte, war das keine gute Entscheidung. Denn auf dem Tankstellengelände kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug.

Kein Wegeunfall

Wegen seiner dabei erlittenen Verletzungen wollte der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die wurden ihm von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) als einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch verweigert mit der Begründung, dass der Vorfall nicht als Wegeunfall zu werten sei. Denn das Tanken sei dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen. Nach erfolglosem Einspruch zog der Verletzte gegen die BG vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Das Stuttgarter Sozialgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Werde dieser Weg jedoch unterbrochen oder verlassen, bestehe nur dann ein Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft, wenn ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vorhanden ist.

Das Auftanken eines Fahrzeugs, das für den Weg zur Arbeit benutzt wird, sei jedoch grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich eines Versicherten zuzurechnen. Es ist damit nicht geschützt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, um den restlichen Weg zurückzulegen.

Nur bei unerwarteten Umständen

Das Gericht erklärt: „Unter Beachtung der restriktiven Auslegung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Fahrzeuges jedoch nur dann auszugehen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht.“

Etwa „weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle beziehungsweise seine Wohnung nicht mehr erreichen kann“. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Fall zeigt, dass man sich beim Thema Unfall grundsätzlich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen sollte. Denn viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Freizeitunfälle sind hier meist gar nicht versichert.

Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen oftmals nicht, um die finanziellen Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren. Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich Lösungen wie eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung an, um bei Unfall oder Krankheit Betroffene trotz eventuell fehlendem oder unzureichendem gesetzlichem Schutz finanziell abzusichern.



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