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Die teuren Folgen eines untätigen Beifahrers

Inwieweit ein Beifahrer, der in einem falsch geparkten Wagen sitzt, zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er untätig bleibt, obwohl er das Fahrzeug von dort entfernen könnte, belegt ein Gerichtsfall.

(verpd) Eine Beifahrerin muss sich nicht um das Fahrzeug kümmern, wenn der Fahrer es wegen eines dringenden menschlichen Bedürfnisses Hals über Kopf verlassen muss. Das gilt auch dann, wenn es sich um die Lebensgefährtin des Fahrers handelt und dieser das Auto in einem Gefahrenbereich abgestellt hat. So entschied das Landgericht Köln in einem Urteil (Az.: 8 O 307/18).

Ein Mann muss aufgrund einer Darmerkrankung in unregelmäßigen Abständen immer wieder sehr plötzlich eine Toilette aufsuchen. Er unternahm mit seinem Fahrzeug einen Ausflug zu einem Lokal. Dabei wurde er von seiner damaligen Lebensgefährtin begleitet. Kurz bevor sie das Ausflugslokal erreichten, ereilte den Fahrer ein Anfall, der ihn dazu zwang, sofort nach einer Toilette zu suchen. Er hielt sein Fahrzeug an, um zu einer sich in der Nähe befindlichen Gaststätte zu eilen.

Der Mann hatte sein Auto dazu in unmittelbarer Nähe von Bahnschienen geparkt. Seine Lebensgefährtin, die ebenfalls über eine Fahrerlaubnis verfügte, bat er beim Verlassen des Wagens, diesen sogleich in einen weniger gefährdeten Bereich umzuparken. Darum wurde die Frau auch von einem Zeugen gebeten, der sie darauf hinwies, dass dort Züge verkehrten.

Streit um 7.000 Euro

Als sich die Partnerin des Kfz-Fahrers nach einer zweiten Warnung des Zeugen dazu entschloss zu entschloss und das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verließ, war es bereits zu spät.

Denn der Pkw war mit dem hinteren linken Teil zu nah an den Schienen geparkt. Er wurde unmittelbar darauf von einem Güterzug erfasst.

Dadurch entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von rund 14.000 Euro. Dafür hielt der Pkw-Fahrer seine Ex-Lebensgefährtin zumindest für mitverantwortlich. Er verlangte daher, dass sie ihm die Hälfte des Schadens erstatten sollte.

Kein rechtliches Schuldverhältnis

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Mann eine Niederlage. Nach Ansicht des Kölner Landgerichts hat zwischen dem Mann und seiner Freundin kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Frau ergeben hätte, das Fahrzeug umzuparken. Ein solches sei auch nicht dadurch entstanden, dass er seine Beifahrerin dazu aufgefordert hatte, das Auto an eine andere Stelle zu fahren.

Die beklagte Frau hafte auch nicht wegen pflichtwidrigen Unterlassens. Es bestehe nämlich keine allgemeine Rechtsverpflichtung, Dritte beziehungsweise deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Zum Handeln sei nur derjenige verpflichtet, der für einen Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist.

„Zwar kann aus einer (nicht-)ehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lässt sich hieraus nicht herleiten“, so das Gericht. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.



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