ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Diese Pflichten haben Hausbesitzer nicht nur im Winter

Eigentum verpflichtet – das gilt auch für Immobilien- und Grundstücksbesitzer. So müssen sie nicht nur an ihre Räum- und Streupflicht denken, auch sonst haben Hauseigentümer dafür zu sorgen, dass kein anderer durch ihre Immobilie oder ihr Grundstück zu Schaden kommt.

(verpd) Ein Immobilieneigentümer ist gesetzlich verpflichtet, Risiken durch das Haus, das Grundstück und mitunter sogar durch die anliegenden Gehwege, die andere gefährden könnten, zu beseitigen. Die wohl bekannteste ist die Räum- und Streupflicht auf den Zufahrten und umliegenden Gehwegen. Daneben gibt es auch andere sogenannte Verkehrssicherungs-Pflichten, die ein Hausbesitzer beachten sollte.

Grundsätzlich muss ein Haus-, Wohnungs- und/oder Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungs-Pflicht dafür sorgen, dass keiner durch eine Gefahr, die vom Haus oder vom Grundstück ausgeht, zu Schaden kommt. Konkret muss diesbezüglich ein Besucher, Mieter oder zum Beispiel auch ein Postbote gefahrlos zum Haus hin- und wieder zurückgehen können. Ebenfalls muss ein Passant ohne Risiko auf dem Weg, der an das Grundstück angrenzt, laufen können.

Das Haus und das Grundstück müsses so intakt sein, dass bei normalen Windverhältnissen keine Gefahr besteht, dass Personen oder Sachen von herabfallenden oder umstürzenden Hausteilen wie einem losen Dachziegel oder von einem morschen Baum getroffen werden.

Kontrollpflichten

Der Haus- und Grundbesitzer hat demnach sicherzustellen, dass sich unter normalen Witterungsverhältnissen von seinem Haus keine Bauteile wie Dachziegel oder Fassadenteile ablösen und herabfallen können. So müssen zum Beispiel lose Dachziegel befestigt und vom Dach herunterhängende Eiszapfen entfernt werden. Auch morsche Bäume oder Äste sind rechtzeitig zu beseitigen, damit sie nicht bereits bei einer geringen Windstärke umstürzen oder abbrechen und so Schäden bei anderen anrichten können.

Zudem sind Stolperfallen wie größere Risse oder Unebenheiten auf den Gehwegen zu beseitigen, damit kein Besucher stürzt. Auch das Treppengeländer muss fest verankert sein. Wer als Haus- und Grundbesitzer nicht regelmäßig den Zustand seines Hauses und Grundstücks entsprechend kontrolliert, muss im Ernstfall für die Schäden, die andere dadurch erlitten haben, aufkommen.

Vorgeschrieben ist auch eine funktionierende Außenbeleuchtung auf den Zugängen und an einer eventuell vorhandenen Haustreppe, die bei Dunkelheit bis 22 Uhr und ab 7 Uhr eine ausreichende Beleuchtung gewährleistet. Sinnvoll sind hierzu Bewegungsmelder oder zumindest beleuchtete Lichtschalter.

Die Räum- und Streupflicht

Eine der bekanntesten Verkehrssicherungs-Pflichten ist die Räum- und Streupflicht. Dabei muss der Immobilienbesitzer sicherstellen, dass der Zugang zum Haus gefahrlos möglich ist. Die Zugangswege sind rutschfrei zu halten. Dazu gilt es, Rutschfallen wie Eis und Schnee, aber auch nasses Laub und Schmutz zeitnah zu beseitigen. Die notwendige Ausrüstung zum Reinigen und Streuen wie Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial sollte griffbereit zur Verfügung stehen.

Zwar gehören in der Regel die an das Grundstück angrenzenden Wege wie Fußgängerwege der Kommune, doch in fast allen Gemeindesatzungen wird die Räum- und Streupflicht für diese Wege auf den jeweiligen Grundstücksbesitzer übertragen. Die jeweilige Satzung regelt normalerweise auch, in welchem Zeitraum gestreut und geräumt werden muss. Gibt es dazu keine Angaben, sind die Wege laut Rechtsprechung ab 7 Uhr – bei Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr – bis 20 Uhr mindestens in einer Breite von rund 1,20 Metern risikolos begehbar zu halten.

Ist Schneefall oder Blitzeis angesagt, kann auch ein vorbeugendes Streuen außerhalb dieser Zeiten notwendig sein. Die Räum- und Streupflicht können Hausbesitzer oder Vermieter übrigens per Vertrag auch auf die Mieter, eine Hausverwaltung oder einen Streudienst übertragen. Allerdings muss der Hausbesitzer auch regelmäßig kontrollieren und sicherstellen, dass derjenige, dem er die Räum- und Streupflicht übertragen hat, seinen Pflichten auch tatsächlich ausreichend nachkommt.

Kostenschutz für den Hauseigentümer und Mieter

Wer gegen seine Verkehrssicherungs-Pflicht verstößt, muss für die Schäden in voller Höhe aufkommen. Mit einer Privathaftpflicht-Versicherung kann sich ein Hauseigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder auch ein Mieter, der per Vertrag die Verkehrspflichten wie die Räum- und Streupflicht übernommen hat, vor dem Kostenrisiko im Schadenfall schützen. Bei einem vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhaus benötigt der Eigentümer für einen entsprechenden Versicherungsschutz in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Eine solche Police übernimmt die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht wie der Räum- und Streupflicht des Hauseigentümers oder Mieters zu Schaden gekommen sind. Zudem wehrt sie aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Wer aber zum Beispiel weiß, dass Dachziegel lose sind, und dieses Risiko vorsätzlich nicht beseitigen lässt, muss selbst für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen, denn bei Vorsatz leistet eine Haftpflichtpolice nicht.

Prinzipiell ist es für alle, die eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verkehrssicherungs-Pflicht wie eine Räum- und Streupflicht haben, trotz einer entsprechenden Haftpflichtpolice wichtig, diese Pflicht gewissenhaft zu erfüllen. Anderenfalls kann dies nämlich auch eine Geldstrafe oder sonstige strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, die man selbst zu tragen hat.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen