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Disco statt Krankenbett

Ein Beschäftigter, der trotz einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgeht, darf in der Regel auch ohne eine vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 2 Ca 4192/13).

Ein Mann war von seinem Hausarzt für einige Tage krankgeschrieben. Wirklich schlecht schien es ihm jedoch nicht zu gehen. Denn er lud während der Zeit, in der er als arbeitsunfähig galt, über das Internet zu einer an einem öffentlichen Veranstaltungsort stattfindenden Feier ein. Nach Aussage von Zeugen betätigte er sich dort bis tief in die Nacht als Discjockey und konsumierte Alkohol.

Fristlose Kündigung

Als sein Arbeitgeber von der Sache erfuhr, kündigte der dem Mann fristlos. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass jemand, der sich mitten in der Nacht mehrere Stunden ununterbrochen als DJ betätige und Alkohol konsumiere, entweder nicht krank sei oder sich genesungswidrig verhalte. Beides berechtigte zu einer Entlassung.

In seiner beim Kölner Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzlage trug der Gekündigte vor, dass es sich bei der Veranstaltung um seine Geburtstagsfeier gehandelt habe.

Im Übrigen sei er wegen der Folgen von Mobbing und nicht wegen körperlicher Beschwerden krankgeschrieben worden. Es bestehe daher keine Veranlassung, ihn zu entlassen. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Zerstörtes Vertrauen

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne von Paragraf 626 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), den Kläger fristlos zu entlassen. Denn er hat sich einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten schuldig gemacht, indem er sich trotz Krankschreibung als Discjockey betätigte. Damit hat er das Vertrauen seines Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört.

„Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich nämlich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte“, so das Gericht.

Dass es sich bei der Veranstaltung um die private Geburtstagsfeier des Klägers gehandelt haben soll, stellte das Gericht in Abrede. Denn eine solche Feier sei regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass das „Geburtstagskind“ seine Gäste kenne. Das sei aber bei einer öffentlichen Einladung über das Internet nicht der Fall. „Vielmehr wurde öffentlich über Internet eine nicht begrenzte oder abgrenzbare Anzahl von bekannten und unbekannten Personen eingeladen.“

Keine Abmahnung erforderlich

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mussten die Gäste ihre Getränke bezahlen. Der Kläger konnte sich wegen seiner Betätigung als DJ auch nicht um sie kümmern. Auch das spricht nach Meinung des Gerichts gegen eine private Geburtstagsfeier. Das Gericht hielt in dem entschiedenen Fall auch eine vorherige Abmahnung für entbehrlich.

Bei einem steuerbaren Verhalten sei zwar grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen gelte dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, „sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen“, so das Gericht.

Denn kein Arbeitgeber, der erfährt, dass ein bei ihm beschäftigter, arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit einer nächtlichen Nebentätigkeit als Discjockey nachgeht und dabei Alkohol konsumiert, wird dies nach Ansicht des Gerichts dulden, solange er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Dieses hätte dem Kläger bewusst sein müssen.



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