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Dramatisches Ende eines Grillabends

Wer dafür haften muss, wenn jemand, obwohl er weiß, dass dieser mit einem flüssigen Brandbeschleuniger weiter angeheizt wird, zu nahe am Grill steht und sich infolgedessen durch eine Stichflamme Verletzungen zuzieht, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wer eine brennbare Flüssigkeit in einen bereits entfachten Grill sprüht, ist in der Regel allein für eine dadurch verursachte Brandverletzung eines Dritten verantwortlich. Das hat das Landgericht Dessau-Roßlau mit einem Urteil entschieden (Az.: 2 O 147/18).

Eine Frau war von einem Mann zu einem Grillabend eingeladen worden. Als sie zu dem Fest erschien, war der Grill bereits entfacht. Um die glühende Grillkohle noch weiter anzuheizen, griff der Gastgeber kurz darauf zu einer Plastikflasche, in welcher sich flüssiger Grillanzünder befand. Diesen sprühte er in den Grill. Die Aktion hatte er zuvor angekündigt und die Frau hatte sich ein Stück weit von dem Grill entfernt.

Es kam jedoch zu einer so erheblichen Flammenbildung, dass ihre Kunstfaserkleidung in Brand geriet. Dabei erlitt die Frau starke Brandverletzungen. Sie musste mithilfe eines Hubschraubers in eine Leipziger Klinik gebracht werden und sich dort mehreren Hauttransplantationen unterziehen. Die Krankenkasse, bei der die Frau im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, verlangte von dem Mann die Heilbehandlungskosten und Krankentagegeld-Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 21.000 Euro, die die Kasse für ihre Versicherte aufgrund des Vorfalles erbracht hatte.

Nicht verantwortlich?

Der beklagte Gastgeber hielt sich nicht für den Vorfall verantwortlich. Er behauptete, dass es zu dem bedauerlichen Vorfall vor allem deswegen gekommen sei, weil die Verletzte trotz seiner Warnung zu nah am Grill gestanden habe. Sie müsse sich daher auf jeden Fall ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Doch dem wollten sich die Richter des Landgerichtes Dessau-Roßlau nicht anschließen.

Sie hielten die Regressforderung der Krankenkasse in vollem Umfang für begründet. Nach Ansicht des Gerichtes habe der Beklagte fahrlässig die Gesundheit der Frau verletzt, indem er flüssigen Grillanzünder auf die bereits glühende Grillkohle sprühte. Denn dass es bei einer derartigen Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu Verpuffungen und Stichflammen kommen könne, ergebe sich aus den deutlichen Warnhinweisen auf jeder Grillanzünderflasche. Im Übrigen würde auch in den Medien regelmäßig über derartige Unfälle berichtet.

Darauf, dass sich die Verletzte möglicherweise nicht schnell und weit genug von dem Grill entfernt hatte, kommt es für die Beurteilung der Schuldfrage nach Meinung der Richter nicht an. Denn es sei grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen, eine derart gefährliche Handlung zu unterlassen, solange sich noch Personen im Bereich des Grills befanden.

Kein Mitverschulden

„Wenn er dennoch meinte, den Grillanzünder in der ungeeigneten Situation durch unsachgemäße Handhabung benutzen zu müssen, war es allein seine Pflicht, sich von einem hinreichenden Sicherheitsabstand der in der Nähe befindlichen Personen zu vergewissern“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Der Verletzten könne kein Mitverschulden angelastet werden. Denn eine mögliche Pflichtverletzung trete hinter dem schweren Verschulden des Beklagten, welches den Grad der groben Fahrlässigkeit erreiche, vollständig zurück.

Der Beklagte sei daher zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen des klagenden Krankenversicherers verpflichtet. Wie der Fall zeigt, können die Folgen eines Grillunfalls gravierend sein. Ohne eine ausreichende Absicherung können auf einen Hobbygriller extrem hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen zukommen, die er aus der eigenen Tasche zahlen muss.

Angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr sollten Grillfreunde mit ihrem Versicherungsfachmann über den richtigen Versicherungsschutz sprechen. Wichtig ist beispielsweise eine private Haftpflichtversicherung. Eine solche Police übernimmt die Schadenersatzansprüche Dritter, die durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten entstanden sind, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder zu hohe Forderungen ab.



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