ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Ein Arbeitstag ohne Pausen

Ein Arbeitgeber, der es duldet oder gar anordnet, dass Beschäftigte während der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen arbeiten, kann für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bestraft werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 1 ABR 77/10).
Jedem Beschäftigten, der mindestens sechs Stunden pro Tag arbeitet, steht eine Ruhepause von insgesamt 30 Minuten zu. So steht es in Paragraf 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Doch wegen krankheitsbedingter Ausfälle oder anderer Formen der Überlastung wird in manchen Betrieben von der gesetzlichen Regelung abgewichen. So auch in einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Gerichtsfall.

Durchgearbeitet
Ein beklagter Arbeitgeber hatte es in diesem Fall trotz einer Betriebsvereinbarung, in welcher die Pausenzeiten haarfein geregelt waren, in einer Vielzahl von Fällen zugelassen, dass die Beschäftigten durcharbeiteten. Wegen krankheitsbedingter Ausfälle und anderer Engpässe hatte er auch gelegentlich angeordnet, die Pausen nicht zu nehmen. An solchen Tagen entfielen die Pausen vollständig und konnten auch nicht nachgeholt werden. Die entsprechenden Zeiten wurden den Betroffenen vielmehr als Überstunden gutgeschrieben.

Der Betriebsrat des Unternehmens hielt diese Praxis für rechtswidrig. Er zog daher vor Gericht. Auch das Arbeitsgericht hielt das Verhalten des Arbeitgebers für nicht akzeptabel. Es verurteilte ihn unter Androhung eines hohen Ordnungsgeldes zur Unterlassung. Dieses Urteil wurde in der Berufungsverhandlung vom Landesarbeitsgericht aufgehoben. Erst mit seiner beim Bundesarbeitsgericht eingereichten Revision war der Betriebsrat letztlich erfolgreich.

Grober Verstoß
Nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts hat ein Betriebsrat das Recht, von einem Arbeitgeber zu verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten Arbeit anzuordnen oder Arbeitsleistungen entgegenzunehmen. Ein Arbeitgeber, der hiergegen verstößt, handelt nach Meinung der Richter in grober Weise gegen seine betriebsverfassungs-rechtlichen Pflichten. Denn er ist nicht dazu befugt, festgelegte Pausenzeiten einseitig aufzuheben beziehungsweise deren Aufhebung zu dulden.

Sollte der Arbeitgeber seinen entsprechenden Verpflichtungen auch künftig nicht nachkommen, so muss er nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß Paragraf 23 Absatz 3 BetrVG (Betriebsverfassungs-Gesetz) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro bezahlen. Die erste Instanz hatte dem Arbeitgeber noch ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Für diese Höhe fehlt es nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts jedoch an einer gesetzlichen Grundlage.

Kostenschutz bei Arbeitsrechts-Streitigkeiten
Wer als Arbeitnehmer eine passende Rechtsschutz-Police hat, und gegen den Arbeitgeber zum Beispiel wegen ungerechtfertigter Kündigung, nicht gewährter Urlaubs- und Gehaltsansprüche oder eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz vor Gericht gehen muss, genießt einen Kostenschutz.

Denn eine Privatrechtsschutz-Police, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, übernimmt unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten, wenn der Versicherer vorher eine Leistungszusage gegeben hat. Dies ist besonders bei Arbeitsrechts-Streitigkeiten hilfreich, denn bei diesen Gerichtsverfahren muss normalerweise jede Streitpartei, auch diejenige, die den Rechtsstreit gewinnt, ihre Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.0 von 1 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen