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Ein Tankstopp kann den gesetzlichen Unfallschutz kosten

Die Rückfahrt von der Arbeitsstelle muss so geplant werden, dass der Benzinvorrat für die Fahrt reicht, sofern der Verbrauch nicht durch unvorhergesehene Umleitungen deutlich größer wird. Ansonsten befindet man sich nicht mehr auf dem direkten versicherten Weg und steht folglich auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil entschieden (Az.: 3 U 268/11).
Eine Arbeitnehmerin hatte auf der Heimfahrt mit ihrem Pkw festgestellt, dass die Reservetankanzeige aufleuchtete. Sie suchte deshalb die nächstgelegene Tankstelle auf und tankte für rund zehn Euro. Als sie zahlen und das Tankstellengeschäft betreten wollte, stolperte sie und brach sich den Oberarm, der danach operiert werden musste.

Die Kosten sollte die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen. Doch der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall einzustufen, weil der direkte versicherte Weg von der Dienststelle nach Hause durch das Tanken unterbrochen worden war.

Unterbrechung der Heimfahrt
Das wollte die Frau nicht hinnehmen und reichte dagegen Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) ein. Sie begründete dies damit, dass sie dazu gezwungen gewesen sei zu tanken, um ihren Weg fortzusetzen. Aus gesundheitlichen Gründen wegen einer Krebs-Nachbehandlung sei sie aktuell auf das Auto angewiesen, um zur Arbeit und zurück zu kommen.

Das Fahrzeug werde dabei einmal pro Woche von ihrem Mann aufgetankt, sodass sie normalerweise nicht tanken müsse. Die Reservetankanzeige sei für sie unerwartet gekommen und die geringe Tankmenge von knapp acht Litern zeige ja auch, dass dies keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei, die nicht versichert ist. Dem folgte das Sozialgericht Frankfurt (Oder) und gab der Klage statt. Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger legte dagegen Berufung ein und bekam recht.

Alternativen suchen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berief sich dabei auf diverse Urteile des Bundessozialgerichts, die verlangen, dass die behaupteten Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen – der „Nachweis der naturphilosophischen Zusammenhänge“ reiche nicht aus.

So bestehe der Versicherungsschutz dann fort, wenn die Störung nicht behoben und der Weg eindeutig nicht in angemessener Zeit auf andere Weise – beispielsweise zu Fuß – fortgesetzt werden kann. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs dürfe nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen, und der Versicherte müsse sich auf Maßnahmen beschränken, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind.

Keine Gründe für Ausnahmen
Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber grundsätzlich keine Notwendigkeit dafür, dass das Fahrzeug überhaupt hätte aufgetankt werden müssen. Es habe keine äußeren Gründe gegeben, warum der Treibstoffvorrat plötzlich nicht ausreichte, etwa Verkehrsumleitungen oder Staus, die zu einem höheren Benzinverbrauch hätten führen können.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin gerade so viel tanke, dass sie damit nach Hause fahren konnte, erweichte das Gericht nicht, zumal sie auch deshalb für zehn Euro tankte, weil sie nicht mehr Bargeld dabeihatte.

Absicherungslücken vermeiden
Damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, wie der Fall zeigt. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, wie Essen gehen oder nach der Arbeit einkaufen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. 

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