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Ein Verkehrsunfall mit zwei Unfallverursachern

Wie hoch die Mitschuld eines jeden Unfallbeteiligten ist, wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein Motorradfahrer zu schnell fährt und ein Autofahrer unachtsam ist, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Kollidiert ein auf ein Grundstück abbiegender Autofahrer aus Unachtsamkeit mit einem Motorradfahrer, kann ihn auch dann das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffen, wenn der Zweiradfahrer deutlich zu schnell unterwegs war. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 306 O 15/18).

Ein Motorradfahrer hatte bei Dunkelheit und Rotlicht an einer Ampel gehalten. Beim Losfahren auf der mehrspurigen Straße beschleunigte er sein Krad auf mindestens 70 Stundenkilometer. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit lag allerdings bei 50 Stundenkilometern. Das hatte tragische Folgen. Denn nur wenige Hundert Meter weiter kollidierte er mit einem Pkw, der aus dem Gegenverkehr links auf ein Tankstellengelände abbog. Bei dem Unfall erlitt der Kradfahrer so schwere Verletzungen, dass mit gesundheitlichen Spätschäden zu rechnen ist.

Die Krankenkasse des Verletzten hielt ganz überwiegend den Autofahrer für den Unfall verantwortlich. Sie stellte daher der Kfz-Haftpflichtversicherung, bei dem der Unfall-Pkw versichert ist, eine Regressforderung für die unfallbedingten Heilbehandlungs- sowie sonstigen Kranken- und Pflegekosten, die die Kasse bezahlt hat. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ging jedoch davon aus, dass auch den Kradfahrer ein Verschulden trifft und schlug eine Schadenteilung vor. Der Kfz-Versicherer wollte sich dementsprechend nur zur Hälfte an den Aufwendungen der Krankenkasse beteiligen.

Verletzung der Sorgfaltspflichten

Dem wollte sich das Hamburger Landgericht nicht anschließen. Es verurteilte den Kfz-Haftpflichtversicherer des Autofahrers dazu, sich mit einer Quote von insgesamt 70 Prozent an den Aufwendungen des Krankenversicherers zu beteiligen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abbiegemanöver des Autofahrers ereignet hat.

Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher dafür, dass er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) nicht beachtet hat. Denn danach müsse sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Höheres Verschulden

Wäre der Zweiradfahrer nicht schneller als die am Unfallort erlaubten 50 Stundenkilometer gefahren, hätte er den Unfall nach Überzeugung der Richter allerdings vermeiden können. Jedoch wiege das Verschulden des Autofahrers deutlich höher als das des Verletzten.

„Denn eine Geschwindigkeit von 70 Stundenkilometer im Stadtverkehr ist dabei – noch dazu auf dreispurig ausgebauter, zum Unfallzeitpunkt offenkundig für den Versicherten freien Fahrbahn – noch nicht als grob rücksichtslos einzustufen und im Gegenteil ein Verhalten, das, wenngleich verkehrsregelwidrig, für andere Verkehrsteilnehmer in der Regel – im Gegensatz zum Einfahren in ein Grundstück – nicht überraschend passiert“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Auswirkungen einer Teilschuld auf die Kfz-Versicherung

Generell gilt bei einer Mitschuld an einem Unfall: Je nachdem wie hoch der Anteil der (Teil-)Schuld ist, den ein Unfallbeteiligter am Unfall hat, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem der Unfallbeteiligte den Unfall mitverursacht hat, die Schadenhöhe des Unfallgegners anteilig. Wenn der eigene Kfz-Versicherer einen gegnerischen Schaden ganz oder auch nur teilweise zahlen muss, kommt es auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SF-Klasse) und damit zu einer höheren Prämie im nächsten Jahr.

Ein Unfallverursacher, der allein für einen Unfall verantwortlich ist, bleibt komplett auf seinen eigenen Schadenkosten, die an seinem Kfz bei dem Unfall entstanden sind, sitzen. Doch auch wer als Unfallbeteiligter eine Teilschuld am Unfall hat, erhält die Reparaturkosten seines Fahrzeugs nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die restlichen Kosten selbst bezahlen.

Kostenschutz durch die Vollkaskoversicherung

In beiden Fällen hilft jedoch eine bestehende Vollkaskoversicherung weiter. Sie leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die kein anderer die Haftung übernehmen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung und damit zu einer Verteuerung der künftigen Prämien.

Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler.



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