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Ein verlorener Schlüssel kann teuer werden

Stellt ein Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung fest, dass er einen der ihm für die Schließanlage des Gebäudes überlassenen Schlüssel verloren hat, so muss er die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage übernehmen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Heidelberg selbst dann, wenn der Vermieter keinen Austausch der Schlösser veranlasst (Az.: 5 S 52/12).
Ein Wohnungsmieter in einem Haus mit mehrere Wohneinheiten hatte zu Mietbeginn zwei Schlüssel für die Türen des Hauses, die mit einer Schließanlage gesichert waren, erhalten. Als er aus seiner Wohnung ausziehen wollte, stellte er fest, dass er einen der Schlüssel verloren hatte. Sein Vermieter stellte ihm daraufhin die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Rechnung. Denn mit dem verlorenen Schlüssel konnte man sich nicht nur Zutritt zu der Wohnung des Mieters verschaffen.

Man konnte mit ihm auch die Haustür und die Tür zum Kellerzugang öffnen. Nach Ansicht des Vermieters bestand daher die Gefahr, dass sich Unbefugte mithilfe des Schlüssels Zugang verschaffen könnten.

Obhuts- und Rückgabepflicht des Mieters
Der Mieter hielt die Bedenken des Vermieters für übertrieben, zumal dieser die Schließanlage trotz des Wissens um den verlorenen Schlüssel noch nicht hatte austauschen lassen. Er erklärte sich daher lediglich dazu bereit, die Kosten eines Ersatzschlüssels zu übernehmen.

Doch dem wollte sich weder das in erster Instanz angerufene Heidelberger Amtsgericht noch das Landgericht der Stadt anschließen. Beide Gerichte gaben der Klage des Vermieters auf Erstattung der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten für den Austausch der Schließanlage statt.

Nach Ansicht des Heidelberger Landgerichts hat der beklagte Mieter durch die Nichtrückgabe des ihm vom Kläger überlassenen Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht gemäß Paragraf 546 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verletzt. Der Grund: Die Obhuts- und Rückgabepflicht bezieht sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache und erstreckt auch somit auch auf Schlüssel.

Substanzverletzung
„Denn die der Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels innewohnende Substanzverletzung beschränkt sich nicht allein auf diesen Schlüssel – und der geschuldete Schadenersatz damit nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels. Vielmehr hat der Beklagte auch in die substanzielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache ‚Schließanlage’ eingegriffen. Denn diese ist dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibt, in ihrer Funktion beeinträchtigt“, so die Urteilsbegründung des Gerichts.

Auf die unbestrittene Tatsache, dass der Vermieter die Schließanlage bislang noch nicht hat austauschen lassen, kommt es nach Meinung der Richter nicht an.

Denn ist wegen der Beschädigung oder Beeinträchtigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung der Sache gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es ist folglich ausschließlich Sache des Klägers, ob er die mit dem Verlust des Schlüssels einhergehenden Risiken eingehen will oder nicht.

Versicherung kann schützen
Wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage kommt es immer wieder einmal zum Streit. So kam zum Beispiel das Kammergericht Berlin im Jahr 2008 zu dem Schluss, dass ein Mieter einem Vermieter die Kosten für den Austausch einer Schließanlage ersetzen muss, wenn er den Schlüssel der Anlage im Inneren eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Fahrzeugs aufbewahrt und der Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.

Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung ist es übrigens bei vielen Versicherern möglich, das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Wichtig dabei ist, dass sich der Versicherungsschutz auch auf verlorene „fremde privat überlassene“ Schlüssel bezieht. Dies schließt nicht nur die Schlüssel für den Mieter eines Hauses oder einer Wohnung in einem Mietshaus mit mehreren Wohneinheiten ein. Versichert ist dann auch der Verlust von Schlüsseln, die der Versicherte beispielsweise als Vereinsmitglied zum Vereinsheim oder als Hotelgast zum Hotel ausgehändigt bekommen hat.

Wer von seinem Arbeitgeber beispielsweise Schlüssel für den Zugang zum Firmengebäude erhalten hat, kann in mancher Privathaftpflichtpolice zudem – teils optional – auch den Verlust von sogenannten „fremden betrieblich überlassenen“ Schlüsseln mit absichern. 

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