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Eine Scheidung kann den Versicherungsschutz gefährden

Jeder Ehepartner sollte sich bei einer Scheidung nicht nur über die Teilung von Hab und Gut Gedanken machen. Denn es können in einigen Bereichen existenzielle Absicherungslücken entstehen, beispielsweise weil man durch die Scheidung nicht mehr mitversichert ist.
Kommt es zu einer Trennung, zieht meist ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es ändert sich damit jedoch nicht nur die Wohnungssituation, sondern meistens auch der bestehende Versicherungsschutz beispielsweise in der Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherung. Daher sollten die Ehepartner ihre Versicherer, bei denen entsprechende Policen bestehen, am besten noch vor oder zeitnah zum Wohnungswechsel über den Auszug informieren.

Bei der Hausratversicherung ist in der Regel ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert, solange er in der gemeinsamen Wohnung lebt. Bei einem Auszug sollte daher mit dem Versicherer geklärt werden, ob die bestehende Hausrat-Police für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt oder ob der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung übergeht.

Trennung – die Folgen für den Versicherungsvertrag
Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Police für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Hausrat-Police sollte entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.

Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. In diesem Fall endet die Mitversicherung mit der Ehescheidung. Damit auch der bisher mitversicherte Ehepartner Versicherungsschutz hat, ist für ihn ein eigener Vertrag notwendig. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Police. Aber: Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin.

Streitfall Kfz-Versicherung
Auch bei der Kfz-Versicherung kann eine Scheidung zu Problemen führen. Normalerweise besteht eine Kfz-Police für ein bestimmtes Fahrzeug. Doch es ist möglich, dass einer der Partner als Versicherungsnehmer und der andere als Halter eingetragen ist. Den Versicherungsnehmer gehört der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR).

Wird das Fahrzeug nach der Trennung von dem anderen Partner, also vom Halter, gefahren, muss dieser einen eigenen Vertrag abschließen. Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den anderen Partner (bisheriger Halter) übertragen werden, allerdings muss dazu der bisherige Versicherungsnehmer zustimmen.

Damit die gesetzliche Krankenversicherung weiterbesteht
Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungs-Schutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist. Für denjenigen, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert ist, ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Anders ist es jedoch für den Ehepartner, der keine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ausübt und deswegen im Rahmen einer Familienmitversicherung kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert ist.

Für ihn endet der kostenlose Schutz in der GKV mit der Ehescheidung. Er hat jedoch binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit, der GKV beitragspflichtig beizutreten. Für die bisher mitversicherten Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig mitversichert sein sollen.

Wann privat Krankenversicherte handeln sollten
Bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) muss grundsätzlich für jede versicherte Person ein Beitrag bezahlt werden, da es keine kostenlose Mitversicherung gibt. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts.

Komplizierter wird es, wenn bei einem Vertrag beispielsweise der Versicherungsnehmer der Ehemann ist und die versicherten Personen er selbst und seine Ehefrau. Dann könnte der Ehemann zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf seine Ehefrau bezieht, aber nur wenn er nachweist, dass sie davon Kenntnis hat. Die Ehefrau kann dann innerhalb zweier Monate eine Weiterversicherung in einem eigenen Vertrag beantragen.

Situationsbedingte Anpassung der Lebensversicherung
In einigen Lebensversicherungs-Policen ist als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person der Ehepartner namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach einer Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man dies als Versicherungsnehmer jederzeit ändern.

Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist jedoch nicht möglich, wenn sie als „unwiderruflich“ im Vertrag deklariert wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung bei einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.

Konsequenzen prüfen
Von einer Scheidung sind neben den genannten auch diverse andere Versicherungsarten, wie die Unfall- oder Gebäudeversicherung, betroffen. Es ist daher ratsam, sich bei einer Trennung und noch vor der rechtsgültigen Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, um auch danach eine ausreichende Absicherung zu haben. Der Experte kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat und individuelle Lösungen zum Schutz vor Absicherungslücken vorschlagen.

Ebenfalls wichtig: Hat sich die Bankverbindung des Ehepartners geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss diese den betreffenden Versicherern mitgeteilt werden. Nur so können eine Nichtzahlung der Prämien und in der Folge Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden. Damit während einer Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungs-Policen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen. 

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