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Einkommensteuerpflicht als Rentner

Rentner müssen Einkommensteuer entrichten, wenn ihre Renteneinkünfte mit möglichen sonstigen Einkommen, z.B. aus Vermietungen oder Kapitaleinkünften, über einem bestimmten Betrag liegen. Eine Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung erläutert die Einzelheiten zur Steuerpflicht für Rentner.

Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen unter dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres, ist für das Einkommen keine Einkommensteuer zu entrichten. Ein höheres zu versteuernden Einkommen führt zur Einkommensteuerpflicht. Davon sind auch Rentner betroffen. Der Grundfreibetrag pro Person betrug für 2015 8.472 €, für 2016 8.652 € und für 2017 8.820 €.

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den Bruttoeinnahmen, d.h. Einkünfte inklusive Steuern und Sozialabgaben, abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben. Steuerlich absetzbar sind z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (Kosten für eine Haushaltshilfe) und/oder Handwerkerkosten.

Bei Rentnern bestehen die Bruttoeinnahmen z.B. aus Alters- und Betriebsrentenbezügen, aus evtl. vorhandenen Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften sowie Einkünften durch (Mini-) Jobs, Landwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb.

Nach dem Alterseinkünftegesetz besteht bei Rentenbezügen jedoch eine Besonderheit: Für Rentner, die vor 2040 erstmalig eine gesetzliche Rente beziehen, die der sog. nachgelagerten Besteuerung unterliegt, sind die Bezüge nur teilweise steuerpflichtig. Dazu gehören z.B. gesetzliche Renten – wie die Alters- oder Hinterbliebenenrente – und staatlich geförderte Renten wie die Riester- oder die Rürup-Rente. Nachgelagert besteuert bedeutet, dass während der Ansparphase die Beiträge steuerbefreit oder -begünstigt sind, die ausbezahlten Rentenleistungen jedoch anteilig versteuert werden müssen. Der Besteuerungsanteil ergibt sich aus § 22 EStG und richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Der sich daraus ergebende steuerfreie Anteil der Altersbezüge wird als €Betrag aus der erstmalig erhaltenen vollen Jahresbruttorente ermittelt und gilt als individueller Rentenfreibetrag. Er ist für die gesamte Rentenbezugsdauer steuerfrei.

Der bei Bezugsbeginn festgelegte, individuelle Rentenfreibetrag führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 %, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Wer als Ruheständler bisher noch keine Einkommensteuer zahlen musste, kann bereits durch die in der Regel jährlichen Erhöhungen steuerpflichtig werden. Ruheständler sollten jedes Jahr ihre Einkommensteuerpflicht prüfen.

 

Bei erstmaliger Rentenbezugsdauer bis einschließlich 2005 beträgt der Besteuerungsanteil der Altersbezüge 50%, d.h. maximal 50% der Bezüge werden als Einnahmen berechnet, aus denen das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns steigt der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei %punkte und danach bis zum Jahr 2040 um jeweils einen %punkt auf dann 100 %.

Wer 2017 erstmalig eine Altersrente erhält, muss 74% der Rentenbezüge versteuern. 26% der Rente, genauer gesagt der ersten vollen Jahresbruttorente, unterliegen in dem Fall nicht der Besteuerung und sind somit steuerfrei.

Wer beispielsweise im Laufe des Jahres 2015 erstmalig eine gesetzliche Altersrente bezogen hat, musste entsprechend des Besteuerungsanteils seines erstmaligen Rentenbezugs 70 % versteuern. 30% der gesamten Jahresrente gelten als individueller Rentenfreibetrag und waren damit in 2015 – und auch in allen nachfolgenden Jahren – grundsätzlich nicht zu versteuern.

Da sich der individuelle Rentenfreibetrag nach der erstmalig erhaltenen, vollen Jahresrente berechnet, ist im Beispiel die volle Rente von Januar bis Dezember 2016 heranzuziehen. Lag die Altersrente in 2016 z.B. bei insgesamt 18.000 € im Jahr (1.500 € im Monat), beträgt der individuelle Rentenfreibetrag 5.400 € (30 % von 18.000 €).

Dieser Freibetrag ist für 2016, aber auch in allen Folgejahren grundsätzlich nicht zu versteuern. Im vergangenen Jahr waren damit 12.600 € zu versteuern. Wenn der Rentner im Beispiel aufgrund der gesetzlichen Rentenerhöhung in 2017 nun eine Jahresrente von rund 18.170 € erhält, bleibt weiterhin der individuelle Rentenfreibetrag von 5.400 € steuerfrei, in dem Fall müssten 12.770 € versteuert werden.

Wenn keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind, sind von der zu versteuernden Rente die steuerlich absetzbaren Ausgaben abzuziehen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, aus dem letztendlich die Einkommensteuer zu zahlen ist. 

So reduzieren z.B. Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und/oder Haftpflichtversicherungen, zum Teil bis zu bestimmten Höchstbeträgen das zu versteuernde Einkommen. Rentner können auch Werbungskosten wie z.B. Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Wird mit den vorhandenen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 102 € nicht erreicht, kann die Pauschale abgesetzt werden. Ist das so ermittelte zu versteuernde Einkommen nicht höher als der Grundfreibetrag, muss der Rentner keine Steuern zahlen.



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