ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Elektronische Steuererklärung: Kein Muss für alle Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann es für einen selbstständig Tätigen unzumutbar ist, dass er dem Finanzamt verpflichtend seine Steuererklärung auf elektronischem Weg vorlegen muss.

(verpd) Selbstständige müssen ihre Einkommensteuer-Erklärung nur dann auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln, wenn ein wirtschaftlich sinnvolles Verhältnis zwischen den Einkünften und der Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungs-Möglichkeit besteht. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII R 29/19).

Bis einschließlich 2016 konnte ein Selbstständiger seine Einkommensteuer-Erklärung auf Basis handschriftlich ausgefüllter Vordrucke beim Finanzamt abgeben. Für das Folgejahr wurde er von dem Amt mehrfach dazu aufgefordert, die Einkommensteuer-Erklärung ab sofort nur noch elektronisch zu übermitteln.

Weil der Unternehmer dem nicht nachkam, wurde ein Zwangsgeld gegen ihn verhängt. Da der Selbstständige nachweislich über keinen Internetzugang verfügt, stellte er jedoch zeitnah einen Antrag, ihn von der elektronischen Abgabe der Erklärung zu befreien. Dieser wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hatte der Selbstständige jedoch Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof hielten die Klage für begründet.

Wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar

Nach Ansicht der Richter muss ein Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung einer Steuererklärung via Datenfernübertragung verzichten, wenn diese Form für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar erscheint. Rechtliche Grundlage sind diesbezüglich der Paragraf 150 Absatz 8 Satz 1 AO (Abgabenordnung) sowie der Paragraf 25 Absatz 4 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz).

Von einer solchen Unzumutbarkeit müsse immer dann ausgegangen werden, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen nur mit einem „nicht unerheblichen finanziellen Aufwand“ möglich sei.

Eine Frage der Höhe der Einkünfte

Ob ein solcher Fall anzunehmen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßstab sei insbesondere die Höhe der betrieblichen Einkünfte eines Steuerpflichtigen. Denn die Härtefallregelung solle Kleinstbetriebe privilegieren.

In dem entschiedenen Fall habe der Kläger im Streitjahr etwas mehr als 14.500 Euro aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Die Härtefallregelung sei daher auf ihn anzuwenden. Er müsse folglich weder ein Zwangsgeld zahlen noch sei er dazu verpflichtet, seine Einkommensteuer-Erklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen