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Eltern müssen Kinder über gekündigte Versicherung informieren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2013 (Az.: IV ZR 94/11) entschieden, dass Eltern, die bei Erreichung der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Versicherungsvertrag auflösen, den sie für diese abgeschlossen hatten, nunmehr die Kinder als Betroffene davon entsprechend in Kenntnis setzen müssen. Diese Information muss bei Bedarf nachweisbar sein, ansonsten bleibt die Kündigung der Versicherung unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter für ihre Töchter eigene Verträge bei der privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Als die Mädchen volljährig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden waren, schickte die Frau dem privaten Versicherer die obligatorischen Kassenbestätigungen und bat um sofortige Auflösung der Verträge. Die Privatversicherung allerdings stellte sich zunächst taub und dann der Mutter für die weiterhin angelaufenen Beiträge 2.576,22 Euro in Rechnung. Die Frau wäre den vorgeschriebenen Nachweis schuldig geblieben, dass auch ihre Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hätten, womit die Kündigung als solche unwirksam geblieben sei.
Der Gesetzgeber sieht auch den Versicherer in der Pflicht, die Eltern auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Zwar sei in der Tat ein Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt. Doch einer professionellen Assekuranz, welche die besonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung besser kennt als der normale Versicherungsnehmer, wäre das ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkeiten möglich gewesen und hätte nicht wirklich ihre Interessen beeinträchtigt. Unterlässt das Versicherungsunternehmen nämlich den gebotenen Hinweis, mache es sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig.

Ob der Frau, was sie bestreitet und die Privatversicherung nachzuweisen hätte, ein solcher Hinweis doch zugegangen ist, blieb im Übrigen vor dem Berufungsgericht offen und wird also noch zusätzlich zu klären sein.

Tipp:
Irgendwann werden aus Kindern junge Erwachsene. Wenn die Volljährigkeit erreicht wird, beginnen die Kinder eine Ausbildung, ein Studium, machen ein soziales Jahr oder gehen ins Ausland. Eltern sollten in dieser Zeit auch an bestehende Versicherungsverträge denken.

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