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Erbstreitigkeiten vermeiden

In einigen Fällen wie zum Beispiel bei unverheirateten Paaren oder bei Unternehmensnachfolgen kann es sinnvoller sein, einen Erbvertrag zu machen, als seinen Nachlass mit einem Testament zu regeln. Denn bei einer testamentarischen Regelung hätte der eingesetzte Erbe keine Gewähr, dass das Testament nicht doch noch zu Lebzeiten des Erblassers geändert würde.
Anders als beim Testament kann beispielsweise bei einem Erbvertrag der Erblasser zu Lebzeiten seinen Letzten Willen nicht einseitig ändern. Dies ist insbesondere von Vorteil, wenn der künftige Erbe in jedem Fall bedacht werden soll.

Wenn der Pflegende oder Betriebsnachfolger erben soll
Möchte ein Erblasser im Alter beispielsweise von einem entfernten Verwandten gepflegt werden, kann er diesen im Gegenzug per Erbvertrag als Alleinerbe einsetzen. Im Gegensatz dazu hätte der „Pfleger“ bei einer testamentarischen Regelung keine Sicherheit, dass das Testament nicht doch noch vom Erblasser geändert werden würde.

Häufig wird ein Erbvertrag auch gemacht, wenn der Sohn oder die Tochter als Nachfolger für den elterlichen Betrieb bestimmt wird, das Kind jedoch bereits zu Lebzeiten der Eltern mitarbeiten soll.

Notar notwendig
In einem Erbvertrag kann unter anderem verbindlich geregelt werden, wer Alleinerbe ist. So bekommt im Todesfall der im Erbvertrag Genannte das ganze Erbe – abzüglich der Pflichtteile, die eventuell vorhandenen Angehörigen zustehen. Im Gegensatz zu einem Testament muss ein Erbvertrag jedoch zwingend bei einem Notar aufgesetzt werden.

Ein Erbvertrag kann auch zwischen zwei Ehepartnern abgeschlossen und beispielsweise der Sohn oder die Tochter als Begünstigte eingesetzt werden. Der Erbvertrag kann zu Lebzeiten beider Ehepartner und auch nach dem Tod eines Ehepartners nicht ohne die Zustimmung des eingesetzten Erben geändert werden.

Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn eine Widerrufs- beziehungsweise Änderungsmöglichkeit vereinbart worden ist, oder wenn alle Vertragspartner ihr Einverständnis für eine Änderung erklären. Wie sinnvoll eine solche Änderungsoption ist, hängt vom Einzelfall ab – jedoch verliert der Erbvertrag damit seine Verbindlichkeit.

Erbrecht von unverheirateten Paaren
Sinnvoll ist ein Erbvertrag insbesondere bei unverheirateten Paaren, denn er ist die einzige Chance, gemeinsam für den Todesfall eine Verfügung zu treffen.

Ein gemeinsames Testament dürfen nämlich nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner machen. In diesem Falle ist es auch überlegenswert, ob eine Rücktrittsklausel sinnvoll ist.

Detaillierte Informationen zum Thema Erben und Vererben gibt es in einer kostenlos herunterladbaren Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz. 

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