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Erleichterungen für Angehörige von Pflegebedürftigen

Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes werden jedes Jahr rund 50.000 Bundesbürger zum Pflegefall. Diese neu eingetretene Situation stellt viele berufstätige Angehörige neben der psychischen Belastung insbesondere vor organisatorische Probleme. Denn sie müssen sich die Zeit nehmen, eine adäquate Pflegeversorgung für den Betroffenen zu finden. Diverse gesetzliche Regelungen sollen diesen Angehörigen entsprechende zeitliche Freiräume schaffen.

Es gibt zahlreiche Gründe wie ein Unfall oder eine Krankheit, warum jemand zum Pflegefall werden kann. So ist auch eine plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit nach einem Sturz oder einem Schlaganfall keine Seltenheit. In der Regel sind dann die Angehörigen dafür zuständig, die notwendige Pflegeversorgung sicherzustellen beziehungsweise zu organisieren.

Da dies Zeit beansprucht, ist es für berufstätige Angehörige nicht selten ein schwieriges Unterfangen. Gemäß Paragraf 2 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) steht jedoch jedem Beschäftigten, der sich in einer „akuten Pflegesituation“ eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen um eine bedarfsgerechte Pflege oder eine pflegerische Versorgung kümmern muss, ein zehntägiger bezahlter Sonderurlaub zu.

Kurzfristiger Sonderurlaub

Zwar muss beim Arbeitgeber keine Zustimmung für den Sonderurlaub eingeholt werden, allerdings müssen ihm der Grund dafür und die voraussichtliche Dauer genannt werden. Der Arbeitgeber kann zudem eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die dadurch begründete Notwendigkeit der Arbeitsfreistellung verlangen.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, wenn eine andere gesetzliche Vorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes vorschreibt, nicht.

Neu seit dem 1. Januar 2015 ist jedoch, dass in einem solchen Fall dem Beschäftigten ein sogenanntes Pflegeunterstützungs-Geld, das sind rund 90 Prozent des weggefallenen Nettolohns, zusteht. Diese Leistung kann der Beschäftigte bei der Pflegeversicherung seines pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.

Auszeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen vorübergehend selbst pflegen möchte, kann gemäß Paragraf 3 PflegeZG für sechs Monate ganz oder teilweise seine Berufstätigkeit ruhen lassen. Ein Anrecht darauf haben – im Gegensatz zum zehntägigen Sonderurlaub – jedoch nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.

Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es für die sechsmonatige Freistellung ebenfalls nicht. Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) besteht jedoch seit diesem Jahr „die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFA) zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern“.

Möchte ein Arbeitnehmer seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen für längere Zeit pflegen, kann er bis zu 24 Monate seine Arbeitszeit auf minimal 15 Wochenstunden reduzieren. Ein Anspruch auf diese sogenannte Familienpflegezeit haben nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.

Detaillierte Informationen für Pflegende

Weitere Details, was einem Angehörigen eines Pflegebedürftigen zusteht und mit welchen finanziellen Leistungen sowie weiteren Hilfen man im Pflegefall noch rechnen kann, können im Webportal www.wege-zur-pflege.de des BMFSFJ nachgelesen werden.

Trotz der diversen Hilfen, die dem Pflegebedürftigen selbst, aber auch den pflegenden Angehörigen mittlerweile zustehen, müssen die Betroffenen immer noch mit finanziellen Nachteilen rechnen. Wer für sich und seine Angehörigen zumindest das Kostenrisiko eines Pflegefalles möglichst klein halten möchte, kann dafür mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung vorsorgen.

Je jünger der Versicherte bei Abschluss des Vertrages ist, desto niedriger sind auch seine zu zahlenden Prämien. Seit 2014 zahlt der Staat, je nach Vertragsgestaltung, für eine entsprechende Police sogar einen Zuschuss von bis zu 60 Euro im Jahr pro versicherte Person.



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