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Führerschein weg nach Dreimeterfahrt auf einem Parkplatz

Alkohol und Autofahren passen einfach nicht zusammen. Dies verdeutlicht ein Gerichtsurteil bezüglich eines Autofahrers, der betrunken nur wenige Meter von einem Parkplatz rückwärts herausgefahren ist.

(verpd) Für die Beurteilung der Frage, ob einem alkoholisierten Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, kommt es nicht auf die Länge der von ihm gefahrenen Strecke an. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München mit einem kürzlich getroffenen Beschluss entschieden (Az.: 11 CS 20.2867).

Ein Autofahrer war gegen 1.15 Uhr nachts auf einem frei zugänglichen Parkplatz eines Einkaufscenters etwa drei Meter rückwärts aus einer Parkbucht gefahren. Dabei wurde er von einer Polizeistreife überrascht. Weil es Anzeichen dafür gab, dass der Mann unter dem Einfluss von Alkohol stand, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Sie ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,63 Promille.

Der Autofahrer wurde daher rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt.

Medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert

Damit war die Sache aber noch nicht ausgestanden. Denn anschließend wurde der Mann dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Damit sollte geklärt werden, ob er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend voneinander trennen kann.

Dieses Gutachten brachte der Verkehrssünder trotz Fristsetzung nicht bei. Daraus schloss die Fahrerlaubnisbehörde auf eine mangelnde Fahreignung und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, urteilte der Münchener Verwaltungsgerichtshof. Er hielt die Entscheidung der Behörde ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach für rechtens.

Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum

Der Kläger brachte den Einwand an, dass er sein Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt habe, weil sich der Vorfall nachts auf dem Gelände eines Einkaufscenters abgespielt hatte. Dies ließen die Richter jedoch nicht gelten. Denn ein Verkehrsraum sei dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch benutzt werde.

„Umfasst werden nicht nur Verkehrsflächen, die wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird“, so das Gericht. Gemessen an diesen Maßstäben habe sich der Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Dass er nachts außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufzentrums stattgefunden hatte, spiele ebenso wenig eine Rolle wie die Länge der gefahrenen Strecke.

Im Übrigen müsse bei einer Blutalkohol-Konzentration von mehr als 1,6 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, um mögliche Zweifel an der Fahreignung des Verkehrssünders zu klären. Der Fahrerlaubnisbehörde stehe in derartigen Fällen kein Ermessensspielraum zu. Weil er das Gutachten nicht beigebracht hatte, durfte dem Beschwerdeführer daher der Führerschein entzogen werden. Der Beschluss des Münchener Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.



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