ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Für eine farbenfrohe und ungefährliche Silvesterfeier

Jedes Jahr ist ein falscher oder fahrlässiger Umgang mit Raketen und Böllern, aber auch die Benutzung von in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern die Ursache für zahlreiche Sachschäden wie Hausbrände oder beschädigte Autos sowie schwere Personenverletzungen. Das Schadensrisiko lässt sich mit einigen Verhaltensregeln jedoch reduzieren.
Prinzipiell dürfen Raketen und Kracher nur am Silvesterabend ab 18 Uhr bis zum Neujahrstag 24 Uhr gezündet werden. Einige Gemeinden schränken durch eine Ortssatzung die Feuerwerksbenutzung am Jahreswechsel weiter ein, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis 6 Uhr am 1. Januar. Des Weiteren ist das Zünden von Silvesterraketen und Böller in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen verboten.

Gesetzlich erlaubt
Wer Feuerwerkskörper kauft, sollte unbedingt darauf achten, dass die Verwendung hierzulande gesetzlich erlaubt ist. Dies wird durch eine von drei möglichen Kennzeichnungen bestätigt. Zugelassen sind beispielsweise Feuerwerke, die ein CE-Zeichen sowie eine Registriernummer tragen. Die Registriernummer, wie zum Beispiel 0589-F2-123, setzt sich wie folgt zusammen: Sie beginnt mit einer vierstelligen Zahl, die die Institution benennt, welche die Qualitätssicherung des Herstellers überwacht; 0589 steht zum Beispiel für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Danach folgt die Kurzbezeichnung der Feuerwerkskategorie: F1 steht beispielsweise für Kleinstfeuerwerke wie Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Wunderkerzen. F2 beschreibt Klein- oder Silvesterfeuerwerke, also zum Beispiel Raketen und Knallkörper. Am Ende der Registriernummer befindet sich eine laufende Nummer.

Zugelassen sind zudem Feuerwerkskörper mit einer BAM-Zulassung. Diese erkennt man am Aufdruck BAM – PI oder F1 beziehungsweise BAM – P II oder F2 und einer nachfolgenden vierstelligen Nummer. Die Feuerwerke der Klasse F2 oder P II dürfen nur zwischen dem 31. Dezember und 1. Januar sowie ausschließlich von Personen über 18 Jahren gezündet werden. Kleinstfeuerwerke der Kategorie F1 oder P1 können bereits von Kindern und Jugendlichen ab einem Alter von zwölf Jahren benutzt werden.

Blindgänger sind brandgefährlich
Grundsätzlich sind die Vorgaben der dem Feuerwerk beiliegenden Gebrauchsanweisung zu befolgen. Raketen sind stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen und niemals aus der Hand heraus zu starten. Feuerwerkskörper sollten auch immer vom Boden und nicht vom Balkon aus gezündet sowie nicht von oben heruntergeworfen werden. Raketen und Knaller dürfen zudem nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. Hierzu ist stets auch die Windrichtung zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Kinder niemals unbeaufsichtigt die für ihr Alter zugelassenen Kleinstfeuerwerke benutzen.

Niemals sollte ein Feuerwerkskörper, der nicht explodiert ist, aufgehoben oder erneut angezündet werden. Eine Spätzündung oder verspätete Explosion kann nämlich zu schweren Verletzungen führen. Blindgänger sollten nach dem Feuerwerksspektakel bewässert und so unschädlich gemacht werden, anderenfalls könnten diese noch Tage danach für spielende Kinder zum Verhängnis werden.

Wichtig ist, dass Zuschauer auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Zudem verhindern geschlossene Türen und Fenster, dass Feuerwerkskörper in die Wohnung fliegen und einen Brand verursachen.

Wenn Wohnung, Haus oder Auto beschädigt werden
Gelangt doch eine Rakete in die Wohnung und kommt es zum Brand, ersetzt die Hausratversicherung den Schaden an Einrichtungs-Gegenständen, Kleidung und sogar Weihnachtsgeschenken. Auch Schäden durch Löschwasser sind mitversichert.

Richtet ein explodierender Feuerwerkskörper am Gebäude einen Schaden an, springt die Gebäudeversicherung ein.

Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkasko-Versicherung des Kfz-Besitzers für den Schaden ein, wenn derjenige, der die Rakete gezündet hat, nicht ermittelt werden kann. Die Vollkasko-Versicherung leistet darüber hinaus, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig von Unbekannten ramponiert werden.

Ungeschickte Gäste
Wenn ein Partygast durch einen Feuerwerkskörper fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss er dafür haften. Hat der Schadenverursacher eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Regel die Schadenskosten.

Verletzt sich jemand beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern selbst, werden die Heilbehandlungskosten von der Krankenversicherung übernommen. Trägt der Verletzte einen dauerhaften Schaden davon, erhält er aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung Leistungen.

Allerdings: Wer sich mit einem selbst gebastelten Knaller verletzt, riskiert nicht nur seinen Unfallversicherungs-Schutz, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. 

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