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Für Flugreisende kann eine Zugverspätung teuer werden

Inwieweit ein Reisender vom Reiseveranstalter einen Schadenersatz bekommen kann, wenn er aufgrund einer Zugverspätung einen Flug verpasst, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Verpasst ein Reisender einen Flug, weil der Zug, der ihn zum Flughafen bringen soll, verspätet ist, hat er nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er die Empfehlung des Reiseveranstalters bezüglich der Zugauswahl beachtet hat. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 32 C 1966/17).

Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter einen Flug vom Flughaften Köln/Bonn nach Phuket (Thailand) gebucht. Zum Reisepaket gehörte ein kostenloses Zugticket (Rail & Fly), welches das Ehepaar für die Fahrt von Würzburg nach Bonn zum Flughafen nutzte.

Der Zug war jedoch um mehr als 100 Minuten verspätet. Das Ehepaar kam daher erst am Check-in-Schalter des Flughafens an, als das Einchecken für den Flug bereits beendet war. Das Paar buchte daher für den nächsten Tag einen Ersatzflug und verbrachte die Nacht in einem Hotel in der Nähe des Flughafens.

Erhebliche Verspätung

Die ihnen dadurch entstandenen Mehrkosten machten die Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter vor Gericht geltend. Das Ehepaar war überzeugt, dass der Reiseveranstalter sich die Zugverspätung wegen des Reisevertrages, der mit ihm abgeschlossen worden war, anrechnen lassen müsse. Dieser Argumentation schloss sich das Frankfurter Amtsgericht zwar grundsätzlich an. Es wies die Schadenersatzklage gleichwohl als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Kläger dazu verpflichtet gewesen, einen Zug zu wählen, mit dem der Flughafen zumindest nach dem regulären Fahrplan mindestens drei Stunden vor Abflug zu erreichen gewesen wäre. Darauf seien sie von dem Reiseveranstalter beim Übersenden der Reiseunterlagen auch ausdrücklich hingewiesen worden.

Diese Empfehlung hatten die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch ignoriert und stattdessen einen späteren Zug gewählt. Nach Meinung des Gerichts haben sie den Schaden daher in so erheblichem Maße mitverursacht, dass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Denn sie hätten bei der Wahl des Zuges denkbare Verspätungen einkalkulieren müssen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.



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