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Fahrradunfall ohne Helm

Wird ein Fahrradfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt und erleidet er dabei eine Kopfverletzung, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Helms anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 14 U 113/13).
Ein Rennradfahrer war mit seinem Velo unterwegs, als er auf einer abschüssigen Straße bei einer Geschwindigkeit von circa 25 bis 30 km/h mit einer vor ihm fahrenden Radlerin kollidierte. Diese war unvermittelt nach links abgebogen, ohne ihre Absicht anzuzeigen und sich umzuschauen.

Es war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ausschließlich die Radlerin für den Unfall verantwortlich war. Diese wollte die Schmerzensgeldansprüche des Rennradfahrers in Höhe von 20.000 Euro gleichwohl nur zum Teil befriedigen. Denn insbesondere seine Kopfverletzung hätte nach Aussage eines Sachverständigen beim Tragen eines Fahrradhelms zumindest teilweise verhindert werden können. Den hatte der Rennradfahrer jedoch nicht aufgehabt.

Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs
Das von dem Rennradfahrer in erster Instanz angerufene Verdener Landgericht schloss sich der Meinung der beklagten Unfallverursacherin an. Es stimmte zwar mit dem Kläger darin überein, dass in Deutschland für Fahrradfahrer keine gesetzliche Helmpflicht besteht.

Gleichwohl sei sein Schmerzensgeldanspruch um ein Fünftel zu kürzen. Denn schließlich setze er sich als sportlich ambitionierter Fahrer eines Rennrades einer erhöhten Gefahr aus. Er sei daher mit einem Skifahrer oder Reiter vergleichbar, die bei der Ausübung ihres Sports in der Regel ebenfalls einen Helm tragen würden.

Doch dem wollten sich die von dem Rennradfahrer in Berufung angerufenen Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben seiner Schmerzensgeldforderung in voller Höhe statt.

Eine Frage des Risikos
Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob einen bei einem Unfall verletzten Radfahrer ein Mitverschulden an einer Kopfverletzung trifft, weil er keinen Helm getragen hat, ausschließlich darauf an, ob er sich bewusst besonderen Risiken ausgesetzt hat oder nicht.

Daher besteht selbst auf einer Trainingsfahrt keine allgemeine Obliegenheit, einen Helm zu tragen, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fährt.

„Nur wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinausgehen, was jeden normalen ‚Alltagsfahrer‘ betrifft und er sich dabei verletzt, kann ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen hat“, so das Gericht.

Nicht ungewöhnlich schnell
Von einer derart risikobehafteten Fahrweise ging das Gericht im Fall des Klägers nicht aus. Er sei am Tag des Unfalls zwar zwecks eines Ausdauertrainings unterwegs gewesen. Seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt seines Sturzes hielten die Richter jedoch angesichts der abschüssigen Straße für nicht ungewöhnlich hoch. Allein die Tatsache, dass jemand in seiner Freizeit das Radfahren als Sport betreibt, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Dem Einwand der Vorinstanz, dass ein sportlich ambitionierter Fahrradfahrer mit einem Reiter oder Skifahrer vergleichbar sei, wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts nicht anschließen. Denn diese sportlichen Betätigungen seien nicht miteinander vergleichbar.

Schließlich werde ein Fahrrad auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt, wobei sich ein Fahrradfahrer den Regeln der Straßenverkehrsordnung unterzuordnen habe.

Eine juristisch umstrittene Frage
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bislang steht eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema aus.

Zwar haben sich auch andere Gerichte bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst. Dabei sind sie jedoch zu recht unterschiedlichen Einschätzungen gelangt.

Zuletzt hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einem Radler nach einem Unfall das Schmerzensgeld gekürzt, weil er ohne Helm unterwegs war.

Kostenschutz
Übrigens: Wurde der Unfall von einem anderen verursacht, übernimmt eine private Rechtsschutz-Versicherung nach einer Leistungszusage die Gerichts- und Anwaltskosten, um berechtigte Schadenersatz und Schmerzensgeld-Forderungen durchzusetzen. Selbst wenn man einen entsprechenden Gerichtsstreit verliert, übernimmt sie die Kosten.

Wer sichergehen möchte, dass er – mit oder ohne Helm – nach einem Unfall auf jeden Fall finanziell abgesichert ist, egal inwieweit ein anderer für den erlittenen gesundheitlichen Schaden haftet oder nicht, sollte sich entsprechend privat absichern.

Eine private Unfallversicherung sowie eine Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung können nämlich drohende Einkommensausfälle beispielsweise infolge eines unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsschadens abwenden. 

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