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Fahrverbot wegen dauerhaftem Gesundheitsproblem

Inwieweit einem Autofahrer, der wegen einem fortwährenden Gesundheitsproblem mit einer unsicheren Fahrweise auffällt, der Führerschein entzogen werden kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Autofahrer war wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aufgefallen. Ihm darf gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nicht durch ein Gutachten seine Fahreignung belegt. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor (Az.: 11 C 19.504).

Ein Autofahrer war von der Polizei kontrolliert worden, weil er den Beamten durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen war. Er hatte Probleme, die Fahrspur zu halten, und fuhr ohne erkennbare Veranlassung mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Außerdem bremste er seinen Pkw wiederholt abrupt ab, ohne dass dafür ein Anlass bestanden hatte. Bei der Verkehrskontrolle zeigte er eine deutlich verzögerte Wahrnehmung. Außerdem schien ihn sein Hörvermögen im Stich zu lassen.

Die Vermutung der Polizisten, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, wurde bei einem Test jedoch nicht bestätigt. Einer daraufhin wegen des Vorfalls veranlassten Vorladung zu einem Gespräch mit einem Amtsarzt konnte der Mann wegen einer Herzoperation sowie anschließender Reha-Maßnahmen nicht folgen. Er wurde daher von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, einen Entlassungsbericht des Krankenhauses vorzulegen.

Fahreignung trotz schlechter Herzleistung?

Dem kam der Fahrer nicht nach. Er reichte stattdessen ein Attest seines Hausarztes ein, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er nach der Operation und der Reha-Maßnahme körperlich wieder fit und voll belastbar sei. Das reichte der Behörde jedoch nicht aus. Sie forderte den Führerscheininhaber daher zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes für innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auf.

Der Gutachter habe zu klären, ob er trotz seiner Herzerkrankung dazu in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerecht zu werden. Außerdem solle dieser entscheiden, ob bei bei einer eventuell bestehenden Fahreignung Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Als Reaktion darauf legte der Mann den zuvor geforderten Entlassungsbericht des Krankenhauses vor. In diesem wurde ihm trotz der Implantation eines Herzschrittmachers und dem Legen eines Bypasses eine schlechte Herzleistung bescheinigt.

Entzug der Fahrerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse

Kurz darauf erklärte er sich zu einer Begutachtung bereit. Als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung sei er jedoch nicht dazu in der Lage, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen. Auch das Sozialamt fühlte sich nicht zuständig, denn derartige Kosten seien weder regelbedarfsrelevant noch zählten sie zum existenzsichernden Grundbedarf.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann daher unter der Maßgabe der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zu Recht, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Die Richter hielten die Beschwerde des Betroffenen wegen der Maßnahme für unbegründet.

Bei einer berechtigten Aufforderung, ein Gutachten zur Feststellung der Fahreignung vorzulegen, komme es nämlich nach Angaben der Richter nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die Maßnahme diene der Verkehrssicherheit. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers liege daher im öffentlichen Interesse.

Restzweifel an Fahreignung bestehen weiterhin

Der Mann argumentierte, dass es unverhältnismäßig sei, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sei, seine Fahreignung nachzuweisen. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten.

„Denn es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde, noch ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben.“

Der von dem Beschwerdeführer vorgelegte Entlassungsbericht des Krankenhauses lasse nicht den Schluss zu, dass keine Restzweifel an seiner Fahreignung bestünden. Auch die ursprünglichen Bedenken seien hierdurch nicht eindeutig widerlegt. Ohne Vorlage eines positiven Gutachtens müsse der Betroffene daher weiter auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.



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