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Fahrverbote betreffen nicht nur bestimmte Diesel-Pkws

Derzeit wird viel über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge diskutiert. Nur die wenigsten wissen jedoch, dass von den geplanten Fahrverboten, die im Jahr 2019 in vielen Städten verhängt werden, auch Benziner betroffen sind. Viele Städte sperren nämlich auch ältere Benziner aus.

(verpd) Benziner und grüne Plakette: Das bedeutet freie Fahrt trotz der Dieselfahrverbote – möchte man meinen. Doch weit gefehlt. Die für das kommende Jahr angekündigten Fahrverbote betreffen in manchen, aber nicht in allen Städten auch Fahrzeuge mit Benzinmotor. Betroffen hiervon sind Benziner, die keine Euro-Norm-Einstufung haben oder „nur“ die Euro-1 oder -2-Norm erfüllen.

Trotz grüner Feinstaubplakette und Benzinmotor dürfen Fahrzeuge, welche nicht mindestens die Schadstoffklassen-Einstufung Euro 3 erreichen, ab April 2019 nicht mehr auf bestimmten Straßen in Bonn fahren. Das Gleiche gilt bereits für diverse Straßen ab Februar 2019 in Frankfurt am Main, ab April 2019 in Köln und ab Juli 2019 in Essen.

In Stuttgart, wo das Fahrverbot das gesamte Stadtgebiet betrifft, aber auch in Hamburg, Gelsenkirchen und Berlin gelten die Fahrverboten hingegen wirklich nur für Fahrzeuge mit Dieselmotoren bis Euro 5 – in Stuttgart bis Euro 4. Ältere Benziner haben dagegen freie Fahrt. Grund für diese uneinheitlichen Regelungen sind die diversen Klagen und damit auch die zahlreichen Urteile, die unterschiedliche Gerichte getroffen haben. Eine übersichtliche Zusammenstellung der aktuellen und geplanten Regelungen für die verschiedenen Städte gibt es online beim Automobilclub ADAC.

Auch Oldtimer sind betroffen

Von den Fahrverboten für Benziner sind auch klassische Fahrzeuge, also Oldtimer, die mit einem H-Kennzeichen unterwegs sind, betroffen – und das, obwohl diese Fahrzeuge in eine Umweltzone einfahren dürfen, auch wenn sie keine entsprechende Feinstaubplakette haben. Auch für so beliebte Alltagsautomodelle wie den Mercedes W124, den 3er BMW (Modell E36), einen Opel Omega A, einen Alfa 156 oder den 5er BMW (E34) ist demnächst – abhängig vom verbauten Benzinmotor – die Einfahrt in viele Städte tabu.

Betroffen sind in gleicher Weise beispielsweise der Porsche 964, der VW Golf VR6, der Mercedes SL der Baureihe R 129 oder andere Youngtimer, wie ein Lancia Delta 2.0 HF Turbo, ein Volvo 850 2.5-20V oder der Citroën XM. Entscheidend ist nämlich die Schadstoffklasse: Diese lässt sich für einen Pkw aus dem vierstelligen Code, auch Schadstoff- oder Emmisionsschlüssel-Nummer genannt, in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Punkt 14.1 oder den letzten beiden Ziffern im alten Fahrzeugschein (zu 1) ermitteln.

Zur groben Orientierung: Die Schlüsselnummern 00 bis 88 stehen für Pkws, welche keine oder die Euro 1 bis Euro 4 erfüllen. Eine 35 gefolgt von zwei Buchstaben steht für Autos, die Euro 5 erfüllen und eine 36 mit zwei Buchstaben bedeutet Euro 6. Um die genaue Schadstoffklasse zu ermitteln, wird die Schadstoffschlüssel-Nummer aus den Fahrzeugpapieren mit Tabellen, die unter anderem der ADAC aufbereitet hat, verglichen. Insgesamt gibt es bei Autos mittlerweile sieben Schadstoffklassen (Euro 1 bis Euro 6 und andere) mit weiteren Aufteilungen innerhalb jeder Schadstoffklasse.

Diesel-Umtauschprämie nur für Diesel

Derzeit bieten viele Automobilhersteller mehr oder weniger attraktive Angebote für Automodelle, die von den geplanten Fahrverboten betroffen sind. VW bietet beispielsweise bis zu 7.000 Euro an, wenn man sich für einen neuen Multivan oder Crafter entscheidet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man den „alten Diesel (Euro 1 bis Euro 4)“ entsorgt, steht online bei VW zu lesen.

Das bedeutet: Für die Besitzer von Benzinern, die ebenfalls von den Fahrverboten betroffen sind, gibt es bei VW keine Umtauschprämie. Und auch bei Ford, die bis zu 8.000 Euro für alte Diesel zahlen, gibt es keine derartigen Angebote. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für Opel, BMW, Mercedes, Audi, Mazda und viele andere Automobilhersteller. Ob und welche Rabatte es für „alte“ Benziner gibt, kann zumeist nur mit dem Händler vor Ort geklärt werden.

Übrigens: Wer mit einem Fahrzeug, das von einem Fahrverbot betroffen ist, in eine gesperrte Straße oder Region einfährt, muss mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er hierbei erwischt wird. Wie hoch diese ausfällt, ist nicht einheitlich festgelegt: Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg spricht beispielsweise von einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro.



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