ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Fahrzeugschaden durch Dachlawine

Besteht keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern, so müssen Hausbesitzer in der Regel nicht für durch Dachlawinen verursachte Schäden aufkommen. Das hat das Amtsgericht Hannover in einem Urteil entschieden (Az.: 438 C 12642/13).

Eine Frau hatte ihren Personenkraftwagen in einer Dezembernacht im Jahre 2010 in Hannover vor einem Haus geparkt. In dieser Nacht stürzte eine Schneelawine vom Dach des Hauses und begrub das Fahrzeug unter sich. Bei dem Zwischenfall wurden die Dachhaut, der Dachhimmel und die Frontscheibe des Autos schwer beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen fast 2.400 Euro.

Die Fahrzeugbesitzerin verklagte den Eigentümer des Gebäudes auf Zahlung von Schadenersatz. Ihr Argument: Dieser wäre angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse dazu verpflichtet gewesen, ein Schneefanggitter an dem Dach anzubringen oder zumindest durch das Aufstellen eines Schildes vor den Gefahren durch Dachlawinen zu warnen. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage als unbegründet zurück.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Nach Ansicht des Gerichts kann dem beklagten Gebäudebesitzer keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Denn in Hannover gibt es keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern. Derartige Maßnahmen sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Stadt an der Leine ortsüblich. Aus dem gleichen Grund war der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, Warnschilder aufzustellen.

Das Gericht gab allerdings zu bedenken, dass sich das ändern könnte. Denn sollten die extremen Schneeverhältnisse, wie sie im Winter 2010/2011 herrschten, in Zukunft eher zur Regel werden, so müsste über die Frage der Erforderlichkeit von Schneefanggittern künftig möglicherweise anders entschieden werden, so das Gericht.

Schutz für Pkw-Inhaber ...

Im konkreten Fall waren die extremen Witterungsverhältnisse nicht zu übersehen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Klägerin daher bewusst sein müssen, dass ihr Auto durch Dachlawinen gefährdet ist. Sie hätte sich daher überlegen müssen, es möglicherweise auf einem anderen, weniger gefährdeten Parkplatz abzustellen.

Übrigens: Schäden durch Dachlawinen, die nicht vom Gebäudebesitzer erstattet werden, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, sofern das beschädigte Auto entsprechend versichert war. Manche Versicherer decken derartige Schäden inzwischen auch in einer Teilkaskoversicherung ab. Um als Autobesitzer sicherzugehen, dass solche Schäden abgedeckt sind, empfiehlt sich ein Blick in die bestehende Kfz-Versicherungs-Police und die zugrundeliegenden Bedingungen oder auch die Nachfrage beim Versicherer oder Versicherungsfachmann.

... und Gebäudebesitzer

Nicht immer kommen Gebäudebesitzer bei Beschädigungen durch Dachlawinen so gut weg wie der Beklagte im dem genannten Gerichtsfall. So wurden in der Vergangenheit auch Hausbesitzer, deren Gebäude sich ebenfalls in einem bekanntermaßen schneearmen Gebiet befand, dazu verurteilt, sich an dem Schaden eines Fahrzeughalters zumindest anteilig zu beteiligen. Entsprechende Urteile fällten die Landgerichte Bielefeld (Az.: 2 O 50/11), Detmold (Az.: 10 S 121/10), Bruchsal (Az.: 3 C 81/10) und Magdeburg (Az.: 5 O 833/10).

Eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung ist daher für jeden Gebäudeinhaber wichtig. Diese zahlt nämlich nicht nur Schäden, die durch ein fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers verursacht werden, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht ab. Der Inhaber eines selbst genutzten Einfamilienhauses hat übrigens den Gebäude-Haftpflichtschutz in der Regel kostenlos in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge
tracking
© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen