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Falsch geblinkt

Dass man sich nicht immer auf die Blinkzeichen der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf, zeigt eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts.

(verpd) Ein an einer Kreuzung wartepflichtiger Kfz-Fahrer kann selbst dann überwiegend für die Folgen eines Unfalls verantwortlich sein, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch Blinken und eine herabgesetzte Geschwindigkeit den Anschein erweckt hat, nach rechts abbiegen zu wollen. Das hat das Oberlandesgericht München vor Kurzem entschieden (Az.: 10 U 4380/16).

Ein Mann befuhr mit seinem Pkw eine Vorfahrtsstraße, als er mit einem von rechts aus einer Seitenstraße kommenden Auto kollidierte. Dessen Fahrerin war davon ausgegangen, dass der Mann abbiegen wolle. Denn er hatte nicht nur den rechten Blinker seines Autos betätigt, sondern war auch mit einer deutlich geringen Geschwindigkeit unterwegs. Aufgrund des Unfalles verklagte der Mann die Frau auf Schadenersatz.

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Landshut (Az.: 42 O 458/16) ging jedoch wegen dieses irreführenden und missverständlichen Fahrverhaltens des Mannes von einem gleichgewichtigen Verursachens- und Mitverschuldensanteil beider Fahrzeugführer aus. Die Beklagte habe zwar zweifelsohne die Vorfahrt des Klägers verletzt. Dieser sei aber durch sein Verhalten ebenfalls für den Unfall verantwortlich. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein.

Überwiegende Verantwortung

Das vom Landgericht Landshut festgestellte Mitverschulden des Klägers wurde von dem in Berufung mit dem Fall befassten Münchener Oberlandesgericht auch nicht bestritten. Die Richter gingen jedoch von einer deutlich geringeren Haftungsquote des Klägers aus. Zwar hielt es das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für erwiesen, dass der Kläger nach rechts geblinkt hatte und mit einer eher niedrigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen war. Diese habe zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch noch 30 Stundenkilometer betragen.

Ein vom Gericht befragter Sachverständiger hatte dazu Folgendes ausgeführt: Der Kläger wäre bei dieser Geschwindigkeit zu jenem Zeitpunkt, als die Beklagte losfuhr, nicht mehr in der Lage gewesen, nach rechts abzubiegen. Zumindest nicht, ohne Gefahr zu laufen, mit dem Fahrzeug der Beklagten oder dem hinter ihr stehenden Fahrzeug eines Unfallzeugen zu kollidieren.

Das habe auch die Beklagte erkennen können. Sie habe daher trotz der missverständlichen Signale nicht mit einem Abbiegen des Klägers rechnen dürfen. Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass ganz überwiegend die Beklagte für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist. Im Hinblick auf eine durch das missverständliche Blinken erhöhte Betriebsgefahr treffe den Kläger jedoch ein Mitverschulden. Dieses bewerteten die Richter mit 25 Prozent. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen die Entscheidung zuzulassen.



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