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Fehlende Einbruchspuren am Garagentor

Das Landgericht (LG) Passau hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 (1 O 121/15) entschieden, dass Versicherungsschutz durch eine Hausratversicherung besteht, wenn ein Einbrecher es schafft, ein ordnungsgemäß verriegeltes Garagentor durch erhebliche Kraftanwendung zu öffnen, ohne dabei Einbruchspuren zu hinterlassen.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte wegen eines zeitnahen Umzugs einige Hausratgegenstände vorübergehend in ihrer Garage eingelagert. Im Beisein eines Zeugen hatte die Klägerin das Garagentor am Abend des 27. September 2013 ordnungsgemäß verschlossen. Beim Aufsperren am Morgen darauf, wurde sie damit konfrontiert, dass es einem Einbrecher zwischenzeitlich gelungen war, Hausratgegenstände im Wert von ca. 6.000,- € aus der Garage zu entwenden.

Allerdings fehlte es an Spuren des Täters, die auf ein gewaltsames Öffnen der Garage hätten hindeuten können. Der klägerische Hausratversicherer lehnte daher die Schadenregulierung ab und unterstellte, dass das Garagentor entgegen der Behauptung der Versicherten nur angelehnt, aber unverschlossen worden war.

Die Geschädigte verklagte daraufhin ihren Versicherer vor dem LG Passau, wo ihrer Klage nach Anhörung des von ihr benannten Zeugen und eines Gutachters stattgegeben wurde.

Die Richter bezweifelten nicht, dass ein Einbruch im versicherungsrechtlichen Sinn voraussetzt, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zutritt zu verschaffen. Unbestritten wurde, dass an dem Garagentor keine Aufbruchspuren vorhanden waren. Nach der gutachterlichen Stellungnahme ging das Gericht im vorliegenden Fall dennoch von einem versicherten Einbruch aus.

Der Sachverständige hatte zwar festgestellt, dass zum Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses der Verschlussriegel an der rechten Seite der Garage defekt war, so dass die Verriegelung folglich nur auf der linken Seite funktionierte.

Nach richterlicher Überzeugung ist ausreichend, dass bei einer ordnungsgemäßen, durch den glaubwürdigen Zeugen bestätigten Versperrung der Türgriff nicht drehbar und das Garagentor trotz des Defekts ausreichend verschlossen war.

Der Gutachter führte das Öffnen des Tores ohne Einbruchspuren zu hinterlassen, darauf zurück, dass er das Türblatt an der Seite des defekten Verschlusses angehoben und verdreht hatte, um so den Riegel auf der linken Seite zurückzuziehen. Bei dieser Vorgehensweise, insbesondere unter Verdrehung des Türblattes, kann von einer nicht unerheblichen körperlichen Kraftentfaltung bzw. einer nicht unerheblichen Anstrengung gesprochen werden. Folglich stellt das Gesamtgepräge des Vorgangs einen Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Nicht erkennbare Einbruchspuren trotz der Gewaltanwendung durch den Täter sind gemäß Gutachten damit zu erklären, dass der Einbrecher das Garagentor mit der für den Einbruch eingesetzten Methode in die ursprüngliche Lage zurückversetzen konnte.



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