ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Firmen müssen mehr Künstlersozialabgabe zahlen

Firmen und zum Teil auch Vereine, die nicht nur gelegentlich selbstständiger Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen einen bestimmten Prozentsatz der für diese Leistungen gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse abführen. Dieser Abgabesatz wird zum Jahreswechsel steigen.

(verpd) Jedes Jahr wird die Höhe der Künstlersozialabgabe, die Unternehmen und Organisationen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben, wenn sie die Dienste von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen, neu ermittelt. Nach dem aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung erhöht sich der Abgabesatz für 2021 von 4,2 auf 4,4 Prozent. Dies gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jüngst bekannt.

Nach dem 1983 in Kraft getretenen Künstlersozial-Versicherungsgesetz (KSVG) sind selbstständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie weniger als zwei Mitarbeiter haben und nicht nur vorübergehend tätig sind. Versicherungsfrei sind sie von dieser Künstlersozial-Versicherung (KSV) unter anderem nur, wenn ihr Einkommen aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit 3.900 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Wie Arbeitnehmer müssen jedoch in der KSV-pflichtversicherte Künstler und Publizisten nur die Hälfte der Sozialversicherungs-Beiträge selbst bezahlen. Die übrige Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und eine sogenannte Künstlersozialabgabe der Verwerter/Auftraggeber der Künstler (30 Prozent) an die Künstlersozialkasse finanziert. Diese Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabesatz steigt von 4,2 auf 4,4 Prozent

Die Höhe der Künstlersozialabgabe, die ein Auftraggeber/Verwerter zu entrichten hat, entspricht einem prozentualen Anteil (Abgabesatz) vom Honorar, das er an den Künstler oder Publizist gezahlt hat. Ob der Künstler oder Publizist in der KSV versichert ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wie das BMAS kürzlich mitteilte, steigt der Abgabesatz für 2021 von 4,2 auf 4,4 Prozent leicht an. Der höchste Wert in diesem Jahrtausend wurde 2005 mit 5,8 Prozent erreicht, der niedrigste in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent.

Das BMAS hat nach eigenem Bekunden den aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 in die Ressort- und Verbändeabstimmung gegeben. Es handele sich bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Spätestens Ende 2020 muss die endgültige Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Coronapandemie müsse laut BMAS der Abgabesatz „nur geringfügig“ angehoben werden.

„Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Millionen Euro konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden“, so das BMAS weiter. Ein Künstlersozialabgabe-Satz auf diesem niedrigen Niveau verhindere eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen, so das BMAS. Gleichzeitig sei die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlern sowie Publizisten in der KSV weiterhin gewährleistet.

Ausnahmen der Abgabepflicht

Als Künstler und Publizisten zählen beispielsweise Musiker, Fotografen und Maler, aber auch Webdesigner, Layouter, Lektoren, Maskenbildner, Grafiker, Texter, Publizisten, technische Redakteure, Journalisten und Videokünstler. Als Verwerter oder Auftraggeber gelten Freiberufler, Unternehmen, aber unter Umständen auch Organisationen wie Vereine, die die Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich beschäftigen. Keine Künstlersozialabgabe müssen dagegen Privatpersonen zahlen, auch wenn sie beispielsweise Musiker für private Feste engagieren.

Bei Vereinen kommt es auf die Umstände an. Nach Angaben der Künstlersozialkasse gilt: „Nicht kommerzielle Veranstalter, wie zum Beispiel Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester und Karnevalsvereine, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Allein die regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern und Dirigenten führt für Musikvereine nicht zur Abgabepflicht.“

Allgemeine Informationen Künstlersozialabgabe sowie Hinweise darüber, wer konkret abgabepflichtig ist und welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, enthält der Webauftritt der Künstlersozialkasse. Wer sich nicht sicher ist, ob er der Abgabepflicht unterliegt, sollte sich zur Klärung an die Künstlersozialkasse wenden, denn ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro führen.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen