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Firmenparkplätze – nicht ohne Risiko für Arbeitgeber

Firmen, die ihren Mitarbeitern Parkplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung stellen, sollten bestimmte Kriterien beachten, um Haftungsprobleme zu verhindern.

(verpd) Passiert auf dem Mitarbeiterparkplatz in einem Firmengelände ein Unfall, kann unter Umständen das Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet sein. Wie Firmen dieses Haftungsrisiko minimieren können.

Arbeitgeber, die auf dem Betriebsgelände einen Firmenparkplatz für ihre Mitarbeiter anbieten, haben für diesen Platz eine allgemeine Verkehrssicherungs-Pflicht, damit er gefahrlos begeh- und befahrbar ist. So muss der Parkplatz ausreichend beleuchtet sein und darf keine gefährlichen Schlaglöcher aufweisen. Außerdem hat das Unternehmen eine Räum- und Streupflicht, muss also Rutschgefahren durch Laub, Eis und Schnee beseitigen. Zudem müssen geparkte Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden (Werks-)Verkehr wie Lkws oder Gabelstapler ausreichend gesichert sein.

Zudem dürfen die Parkplätze nicht zu eng bemessen und die dort abgestellten Fahrzeuge nicht durch betriebliche Gegebenheiten wie in der Nähe aufgestapelte Kisten über das allgemeine Maß hinaus gefährdet werden. Verstößt das Unternehmen gegen diese Pflichten und verunfallt deswegen ein Mitarbeiter oder wird dessen Kfz beschädigt, ist die Firma schadenersatzpflichtig. Entsprechendes gilt auch für Sach- und Personenschäden, die durch Firmenmitarbeiter wie Pförtner, Parkwächter oder Werksfahrer bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden.

Unfallgefahr durch Gabelstapler und Co.

Neben der Einhaltung der Verkehrsicherungs-Pflicht kann ein Unternehmen das Haftungsrisiko auch minimieren, wenn es für das Betriebsgelände ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängt. Zum Beispiel könnte auf Flächen, die oftmals von Firmenfahrzeugen wie Gabelstaplern oder auch Anlieferungs-Lkws frequentiert werden, ein Parkverbot ausgesprochen werden. Ein solches Parkverbot müssen die Mitarbeiter beachten, anderenfalls können sie vom Arbeitgeber abgemahnt werden.

Übrigens, auch wenn auf dem Mitarbeiterparkplatz ein Schild „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) angebracht ist, das die Verkehrsregeln bestimmt, können sich die Autofahrer nicht auf ihre Vorfahrt wie rechts vor links blindlings verlassen. Weisen nämlich die Wege zwischen den Parkplätzen hinsichtlich ihrer Breite, Markierung und Verkehrsführung keinen Straßencharakter auf, gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht zwingend, wie aus diversen Gerichtsurteilen wie dem des Landgerichts Detmold (Az.: 10 S 1/12) hervorgeht.

Tipp: Unternehmer, die sich gegen das Kostenrisiko, das im Zusammenhang mit der Haftung für einen Mitarbeiterparkplatz besteht, schützen wollen, sollten sich neben den genannten Maßnahmen vergewissern, dass solche Schäden in der bestehenden Betriebshaftplicht-Police mit abgesichert sind. Eine solche Betriebshaftpflicht-Versicherung ist im Übrigen für jeden Betrieb existenziell wichtig. Wird ein Schaden gegenüber Dritten auf dem Firmengelände durch einen Firmen-Lkw verursacht, ist für die Schadenregulierung in der Regel jedoch die bestehende Kfz-Versicherung des Lkws zuständig.



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