ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Flugverspätung aufgrund eines Unwetters

Dass ein Gewitter nicht in jedem Fall dazu führt, dass Flugreisende keine Entschädigung bekommen, wenn es deswegen bei einem Flug zu einer erheblichen Verspätung kommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Kommt es zu einer erheblichen Verspätung, weil ein Flugzeug wegen eines Gewitters nicht auf dem Zielflughafen landen kann, so steht den Passagieren unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Landshut hervor (Az.: 14 S 2813/18).

Ein Mann hatte einen Flug von Barcelona nach München gebucht. Dort konnte die Maschine bei ihrer Ankunft wegen eines heftigen Gewitters nicht landen. Sie wurde daher nach Nürnberg umgeleitet. Es kam zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Diese resultierte neben der Umleitung auch daraus, dass das Flugzeug bereits in Barcelona mit einer zweistündigen Verspätung gestartet war.

Der Reisende forderte für die Verspätung vom durchführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Dies wies die Fluggesellschaft als unbegründet zurück. Das Unternehmen begründete ihre Ablehnung damit, dass eine Flugverspätung, die infolge eines Gewitters entsteht, als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung anzusehen ist, der zu keiner Entschädigung verpflichtet.

Nicht beherrschbar …

Dem wollten die Landshuter Richter auch nicht widersprechen. Sie gaben der Klage des Reisenden dennoch statt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Wetterlage zwar unstreitig nicht von den Luftfahrtunternehmen beherrschbar. Sie können sich daher – kommt es zu einer witterungsbedingten Flugverspätung – in der Regel auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auslöst.

In der entschiedenen Sache habe das Gewitter jedoch nur deswegen zu einer Verspätung geführt, weil das Flugzeug bereits deutlich später als ursprünglich geplant in Barcelona gestartet war. Wäre die Maschine hingegen planmäßig losgeflogen, so hätte sie noch vor Beginn des Unwetters in München landen und somit pünktlich ankommen können. Es liege folglich kein Fall eines außergewöhnlichen Umstandes vor. Die Fluggesellschaft wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu zahlen.

Tipp: Details zu den Fluggastrechten enthält das Webportal des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland. Wer eine Privatrechtsschutz-Police hat, in der auch Vertragsstreitigkeiten mitversichert sind, kann übrigens ohne finanzielles Risiko auch als Reisender sein Recht notfalls vor Gericht durchsetzen. Denn der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Anwalts- und Prozesskosten für derartige Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde, und zwar auch dann, wenn man den Gerichtsprozess verliert.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen