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Folgen einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Wartezeit

In bestimmten Versicherungsarten werden üblicherweise sogenannte Wartezeiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungskunden vereinbart. Was dies für den Versicherten bedeutet.

(verpd) Eine vereinbarte Wartezeit in einem Versicherungsvertrag regelt unter anderem, dass der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken erst nach einer festgelegten Zeit nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn greift. So können mitunter auch die Versicherungsprämien auf einem moderaten Stand gehalten werden. Es gibt aber auch Situationen, in denen eine vereinbarte Wartezeit hinfällig ist und der Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn besteht.

Bei den meisten Versicherungsarten wie bei der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung besteht der Versicherungsschutz ab vereinbarten Versicherungsbeginn. Es gibt aber auch Versicherungsarten wie in der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung, in denen für bestimmte Risiken eine sogenannte Wartezeit gilt.

In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz für die betreffenden Risiken nicht ab dem in der Police genannten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf dieser Wartezeit. Ob eine Wartezeit in einer Police vereinbart ist sowie deren Höhe kann in den der Police zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen entnommen werden.

Schutz vor höheren Prämien

Grundsätzlich soll mit einer Wartezeit vermieden werden, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist und damit dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen. Durch die temporäre Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird somit gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden, denn ohne eine solche Vereinbarung wären sie weitaus teurer.

Wartezeiten in privaten Krankenversicherungs-Policen werden insbesondere bei Zusatzversicherungen vereinbart. Typisch sind Wartezeiten von acht Monaten für Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz sowie drei Monate für die übrigen Leistungen von privaten Kranken(zusatz)-Versicherungen.

Bei Rechtsschutz-Policen gibt es häufig Wartezeiten bis zu drei Monaten für einzelne Rechtsgebiete wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder bei Vertragsstreitigkeiten.

Wartezeiten gelten nicht immer

Doch es gibt in der Regel auch Ausnahmen, also Situationen oder Voraussetzungen, in der auf die vereinbarte Anwendung einer Wartezeit verzichtet wird und somit das betreffende Risiko bereits ab dem in der Police vereinbarten Versicherungsbeginn abgesichert ist.

Viele Versicherer verzichten zum Beispiel auf eine Wartezeit, wenn man bei ihnen im Rahmen eines Versichererwechsels einen Neuvertrag abschließt und vor dem gewünschten Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat. Der Übergang zwischen dem bisherigen auf dem neuen Vertrag sollte dabei möglichst zeitnah sein, das heißt, der Versicherungsbeginn der neuen Police sollte möglichst lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließen.

Einige Krankenversicherer verzichten aber auch auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung einer privaten Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für Bereiche, die normalerweise der Wartezeit unterliegen, vorliegt. Und es gibt noch eine Ausnahme: Wenn der Krankenversicherer aufgrund eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit leisten soll, wird üblicherweise auf eine Wartezeit in allen Bereichen verzichtet.



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