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Folgenreiche Abkühlung vom heißen Arbeitsplatz

Wer für kurze Zeit seinen Arbeitsplatz verlässt, um der dort herrschenden Hitze zu entfliehen und ein wenig Luft zu schnappen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Az.: S 13 U 1513/11).
Ein Mann arbeitete an einem Montageband, als die Innenraumtemperatur an einem Sommertag auf 30 Grad Celsius stieg. Er nutzte einen mehrminütigen Leerlauf des Bandes, um kurz vor die Tür zu gehen, Luft zu schnappen und dabei ein Eis zu essen, welches er sich von einem 20 Meter von der Montagehalle entfernten Kiosk holte.

Als er das Eis im Schatten unmittelbar vor einer Hallentür des Unternehmens verzehrte, wurde diese unerwartet geöffnet. Die Tür traf seine linke Ferse. Dadurch wurde der Arbeitnehmer so unglücklich verletzt, dass er zweimal operiert werden musste und nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte.

Kein Arbeitsunfall?
Den Antrag des Verletzten, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Das begründete der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger damit, dass das Luftschnappen vor der heißen Halle den nicht versicherten, privaten Verrichtungen des Mannes zuzuordnen sei.

Auch das Eisessen habe nicht dazu gedient, seine Arbeitskraft zu erhalten, zumal sich der Unfall knapp eine Stunde nach der Mittagspause ereignet habe und der Arbeitnehmer sich mit kostenlosen Getränken auch an seinem Arbeitsplatz hätte erfrischen können.

Doch dem wollten sich die Richter des Heilbronner Sozialgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Verletzten auf Anerkennung des Zwischenfalls als Berufsunfall statt.

Eine Frage des Motivs
Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar richtig, dass der Kläger erst eine Stunde vor seinem Unfall Mittagspause gehabt hatte und daher keine Notwendigkeit für eine Stärkung durch ein Eis bestand.

Die Richter zeigten sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch überzeugt davon, dass der Mann seinen Arbeitsplatz nicht vorwiegend verlassen hatte, um sich ein Eis zu holen, sondern vor allem, um der in der Halle herrschenden Hitze zu entfliehen und während des Leerlaufs des Montagebandes ein wenig Luft zu schnappen. Das aber hielten die Richter für legitim. Denn nach ihrer Einschätzung wäre es dem Kläger andernfalls kaum möglich gewesen, seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende durchzuhalten.

Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Übrigens: Bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft hilft auch eine private Rechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwaltskosten und eventuell anfallende Gerichts- und Sachverständigenkosten. Wichtig ist, dass der Versicherte die Leistungszusage vom Versicherer bereits beim ersten Gang zum Anwalt einholt. 

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