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Folgenreicher Fahrspurwechsel auf der Autobahn

Bei einer nicht eindeutigen Verkehrslage zu überholen, ist keine gute Idee, wie ein Gerichtsurteil belegt, das sich für alle Unfallbeteiligten nachteilig auswirkte.

(verpd) Einen Autofahrer, der auf einer mehrspurigen Autobahn ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen will, trifft zumindest dann ein Mitverschulden an einem sich während des Überholmanövers ereignenden Unfall, wenn sich der Überholende zweideutig verhält. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig hervor (Az.: 4 O 2474/17).

Ein Mann war mit seinem Pkw (A) auf der linken von drei Fahrspuren einer Autobahn unterwegs, als er sich durch ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug bedrängt fühlte. Um den Wagen (B) überholen zu lassen, wollte er daher nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen wechseln. Im gleichen Augenblick bemerkte er jedoch, dass ihn das hintere Fahrzeug auf dieser Fahrspur überholen wollte. Er brach daher sein Manöver ab und zog sein Auto in Richtung der linken Spur zurück.

Zeitgleich nahte ein von hinten herankommendes Auto (C). Der Fahrer des Pkws (C) war aufgrund der Fahrmanöver der beiden vor ihm fahrenden Pkws (A und B) davon ausgegangen, nunmehr freie Bahn zu haben und sie überholen zu können. Durch den erneuten Fahrspurwechsel des Pkws (A) kollidierten die beiden Fahrzeuge (A mit C). Denn der Fahrer des Pkws (A) hatte das Fahrzeug (C) offenbar erst bemerkt, als es sich auf gleicher Höhe mit seinem Pkw befand.

In Mittelleitplanke gedrängt

Der Fahrer des Pkws (A) hielt gleichwohl den Überholer (Auto C) allein für den Unfall verantwortlich. Dieser habe nachweislich nicht nur die auf Autobahnen zulässige Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern um 20 Kilometer pro Stunde überschritten, sondern trotz der für ihn unklaren Verkehrslage zu dem Überholmanöver angesetzt.

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Leipziger Landgericht, da der Fahrer des Pkws (A) eine Gerichtsklage gegen den Fahrer des Autos (C) anstrengte. Vor dem genannten Gericht errang der Kläger (Fahrer des Pkws A) einen Teilerfolg.

Nach Anhörung eines Sachverständigen zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug (C) des Unfallgegners tatsächlich erst bemerkt hatte, als es sich auf gleicher Höhe mit seinem Wagen (A) befand. Denn es war nicht etwa zu einem Auffahrunfall gekommen. Der Fahrspurwechsler mit seinem Pkw (A) hatte das gegnerische Fahrzeug (C) vielmehr seitlich getroffen und es an die Mittelleitplanke der Autobahn gedrängt.

Beiderseitiges Verschulden

Die Richter gingen daher davon aus, dass es überwiegend der Kläger (Pkw A) war, der den Unfall verursacht hatte. Gleichwohl treffe den Beklagten (Auto C) ein erhebliches Mitverschulden. Denn dieser habe sich trotz einer unklaren Verkehrslage zu dem Überholmanöver entschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Vorausfahrende (Pkw A) die linke Fahrspur nämlich nicht vollständig verlassen, als er sich dazu entschloss, nach dem Vorbeifahren des ihn bedrängenden Fahrzeugs (B) wieder ganz auf den Fahrstreifen zu wechseln.

Gleichwohl habe er durch sein Fahrmanöver gegen Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Denn danach sein ein Wechsel der Fahrspur nur dann erlaubt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Der Kläger habe im Übrigen damit rechnen müssen, dass nach dem von ihm eingeleiteten Spurwechsel der nachfolgende Verkehr versuchen werde, sein Fahrzeug zu passieren.

Dem Beklagten warfen die Richter einen Verstoß gegen Paragraf 5 Absatz 2 Nr. 1 StVO vor. Denn danach sei ein Überholen bei einer unklaren Verkehrslage unzulässig. Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 60 Prozent zu 40 Prozent zulasten des Klägers für angemessen.

Teilschuld und die Kfz-Versicherung

Generell gilt bei einer Mitschuld an einem Unfall: Je nachdem wie hoch der Anteil der (Teil-)Schuld ist, den ein Unfallbeteiligter am Unfall hat, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem der Unfallbeteiligte den Unfall mitverursacht hat, die Schadenhöhe des Unfallgegners anteilig. Wenn der eigene Kfz-Versicherer einen gegnerischen Schaden ganz oder auch nur teilweise zahlen muss, kommt es auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SF-Klasse) und damit zu einer höheren Prämie im nächsten Jahr.

Ein Unfallverursacher, der allein für einen Unfall verantwortlich ist, bleibt komplett auf seinen eigenen Schadenkosten, die an seinem Kfz bei dem Unfall entstanden sind, sitzen. Doch auch wer als Unfallbeteiligter eine Teilschuld am Unfall hat, erhält die Reparaturkosten seines Fahrzeugs nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die restlichen Kosten selbst bezahlen. In beiden Fällen hilft jedoch eine bestehende Vollkaskoversicherung weiter. Sie leistet nämlich unter anderem für fahrlässig verursachte Unfallschäden am Kfz, für die kein anderer die Haftung übernehmen muss.

Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung und damit zu einer Verteuerung der künftigen Prämien. Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kaskoversicherer beziehungsweise der Versicherungsvermittler.



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