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Geänderte Beitragssätze in der Sozialversicherung

Im Vergleich zum letzten Jahr wurden die Beitragssätze der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung vermindert und die der Pflegeversicherung angehoben. Nur der Beitragssatz der Arbeitslosen-Versicherung ist gleich geblieben. Zudem wurden alle Beitragsbemessungs-Grenzen angehoben. Deswegen müssen gut verdienende Arbeitnehmer trotz der teilweisen Beitragssatzsenkungen zum Teil höhere Beiträge für die Sozialversicherungen zahlen als noch letztes Jahr.

In der Regel tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge für die Sozialversicherungen, also der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung, exakt oder annähernd je zur Hälfte. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers (Beitragsbemessungs-Grenze) und des jeweiligen Beitragssatzes der Sozialversicherung.

Bis auf den für Beitragssatz für die Arbeitslosen-Versicherung haben sich für alle anderen Sozialversicherungs-Zweige die Beitragssätze zum 1. Januar 2015 geändert. Wie bereits 2014 beträgt 2015 der Beitragssatz für die Arbeitslosen-Versicherung weiterhin drei Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen dabei jeweils 1,5 Prozent.

Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung gesunken

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragssatz von bisher 18,9 Prozent seit dem 1. Januar auf 18,7 Prozent gesunken – jeweils die Hälfte, nämlich 9,35 Prozent, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen.

Gleichzeitig ist jedoch auch die Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG), also die Einkommensgrenze, bis zu welcher Beiträge für die jeweilige Sozialversicherung erhoben werden, in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung in 2015 gestiegen: in Westdeutschland von 5.950 Euro auf 6.050 Euro und in Ostdeutschland von 5.000 Euro auf 5.200 Euro.

Beitragssatzreduzierung der Krankenversicherung fast ohne Auswirkung

Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hat sich die BBMG erhöht. Sie stieg für Ost- und Westdeutschland von 4.050 Euro in 2014 auf 4.125 Euro in 2015. Geändert haben sich ebenfalls die Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung ist von 15,5 Prozent in 2014 – hier waren 7,3 Prozent vom Arbeitgeber und 8,2 Prozent vom Arbeitnehmer zu tragen – auf 14,6 Prozent gesunken. 2015 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 7,3 Prozent.

Allerdings können die gesetzlichen Krankenkassen, wenn ihre finanzielle Lage es erfordert, einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die alleine von den Versicherten zu tragen sind. Die Mehrheit der Krankenkassen erhebt einen solchen Zusatzbeitrag. Manche sogar bis zu 0,9 Prozent, was der Beitragssatzreduzierung von 2014 auf 2015 entsprach. In vielen Fällen ergibt sich dadurch im Vergleich zum Vorjahr keine oder nur eine kleine Beitragssatzreduzierung.

Höherer Beitragssatz der Pflegeversicherung

Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung wurde von 2,05 Prozent in 2014 auf 2,35 Prozent in 2015 angehoben. Finanziert wird der Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen mit jeweils 1,175 Prozent. Ausnahme Sachsen: Hier wurde nicht wie in den anderen Bundesländern zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft. Daher tragen die Arbeitnehmer mit 1,675 Prozent einen höheren Anteil vom Einkommen als die Arbeitgeber mit nur 0,675 Prozent.

In allen Bundesländern gibt es für kinderlose Versicherte, die älter als 23 Jahre sind, für die gesetzliche Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Für Kinderlose beträgt damit der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung 1,425 Prozent (Sachsen 1,925 Prozent).

Mehr Arbeitgeberzuschüsse für privat Krankenversicherte

Wer als Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat pflege- und krankenversichert ist, kann sich freuen. Der monatliche Zuschuss, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die private Krankenversicherung erhält, erhöht sich aufgrund der geänderten Beitragsbemessungs-Grenze von von 295,65 Euro auf 301,13 Euro (7,3 Prozent von 4.125,00 Euro).

Zur privaten Pflegeversicherung bekommt der Arbeitnehmer seit 2015 im Monat nicht mehr 41,51 Euro wie in 2014, sondern 48,47 Euro beziehungsweise in Sachsen 27,84 Euro vom Arbeitgeber dazu (1,175 Prozent bundesweit beziehungsweise 0,675 Prozent in Sachsen von 4.125,00 Euro).



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