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Geänderte Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Wer sich zusätzlich zu seiner Rente noch etwas dazuverdienen möchte, sollte die gesetzlichen Regelungen beachten. Denn abhängig vom Alter des Rentners und der Rentenart kann es je nach zusätzlicher Verdiensthöhe zu einem Abzug bei der Rente kommen.
Wer eine Altersrente erhält und bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass seine gesetzliche Rente gekürzt wird oder sogar ganz entfällt. Wer jünger ist, als es die Regelaltersgrenze vorgibt, und seine Altersrente oder auch seine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Abzug weiterbeziehen möchte, darf seit Januar 2013 ein maximal zusätzliches Bruttoeinkommen in Höhe von 450 Euro monatlich haben. Alters- und Erwerbsminderungsrenten Bezieher einer Altersrente, die mehr verdienen, erhalten je nach Hinzuverdiensthöhe eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der bisherigen Vollrente. Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bekommen je nach zusätzlicher Einkommenshöhe drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel der bisherigen Rentenhöhe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, oder aber die Rente entfällt komplett. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze, ab der eine Teilrente bezahlt wird, errechnet sich aus individuellen Faktoren, unter anderem aus dem versicherten Gehalt vor Beginn der ersten Rente und den vom Rentner erreichten Entgeltpunkten. Wie sich die Hinzuverdienstgrenzen für Alters- und Erwerbsminderungsrenten genau errechnen, zeigen die vor Kurzem veröffentlichten und bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladbaren Broschüren „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ sowie „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. Übrigens: Unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente ausbezahlt wird, darf der Rentner die Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Wer also einen monatlichen 450 Euro-Nebenjob hat und dadurch keinen Rentenabzug hat, also eine Vollrente erhält, darf abweichend von den monatlichen 450 Euro in zwei Monaten eines Kalenderjahres bis jeweils 900 Euro verdienen. Hinzuverdienstgrenzen für die Hinterbliebenenrente Auch die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente wird gekürzt, wenn das Einkommen des Hinterbliebenen zusätzlich zur Rente einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Hier zählt in vielen Fällen im Gegensatz zu den anderen Rentenarten das Nettoeinkommen. Witwen beziehungsweise Witwer dürfen in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Danach gilt ein Freibetrag beziehungsweise eine Hinzuverdienstgrenze von zurzeit 741,05 Euro in den alten Bundesländern und 657,89 Euro in den neuen Bundesländern. Dieser Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes, der bis zum 30.06.2013 28,07 Euro in Westdeutschland und 24,92 Euro in Ostdeutschland beträgt und danach neu festgelegt wird. Bei Hinterbliebenen, die Kinder mit einem Anspruch auf Waisenrente erziehen, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

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