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Geänderte Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2015 trat eines der zwei geplanten Pflegestärkungs-Gesetze in Kraft. Damit sollen nach Angaben der Bundesregierung die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert und noch stärker den Bedürfnissen und dem Bedarf der betroffenen Bürger angepasst werden. Im Pflegestärkungs-Gesetz 1 handelt es sich überwiegend um Leistungsverbesserungen.

Entsprechend dem seit 1. Januar 2015 geltenden Pflegestärkungs-Gesetz 1 wurden fast alle Leistungsbeträge, die bereits Anfang 2012 im Leistungskatalog der gesetzlichen beziehungsweise sozialen Pflegeversicherung aufgeführt waren, um vier Prozent angehoben. Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, das Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 eingeführt wurden, steigen um 2,67 Prozent.

Damit möchte die Bundesregierung nach eigenen Angaben die Leistungen der Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten zwei beziehungsweise drei Jahre anpassen. Zudem gibt es Leistungsverbesserungen bei der Pflege zu Hause und in Pflegeeinrichtungen.

Häusliche Pflege

Die Geld- und Sachleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach der eingestuften Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Einstufung erfolgt nach Paragraf 15 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) in eine von maximal drei Pflegestufen und zwar durch den Medizinischen Dienst (MDK), einer Einrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Wer sich als Pflegebedürftiger durch einen Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgen lässt, erhält unter Umständen ein Pflegegeld. Auch Menschen, die zwar unterhalb der Pflegestufe I liegen, also Pflegestufe 0 haben, aber in ihrer Alltagskompetenz beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung erheblich eingeschränkt sind, haben einen Leistungsanspruch. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen grundsätzlich frei zur Verfügung. Er kann es beispielsweise an die ihn versorgenden Personen als Anerkennung geben.

Pflegesachleistung für häusliche Pflege

Pflegestufe

Monatliche Leistungen seit 1. Januar 2015 (im Vergleich bis 2014)

Pflegestufe 0 mit Demenz

123 Euro (120 Euro)

Pflegestufe I

244 Euro (235 Euro)

Pflegestufe I mit Demenz

316 Euro (305 Euro)

Pflegestufe II

458 Euro (440 Euro)

Pflegestufe II mit Demenz

545 Euro (525 Euro)

Pflegestufe III / Pflegestufe III mit Demenz

728 Euro (700 Euro)

Mit Demenz: Gilt für Personen, die an einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne von Paragraf 45a SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) leiden, was vor allem auf an Demenz erkrankte Menschen zutrifft.

Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit

Ambulanter Pflegedienst

Eine sogenannte Pflegesachleistung wird je nach Pflegestufe für eine notwendige häusliche Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Besonders schwer Pflegebedürftige der Pflegestufe III können im Rahmen der Härtefallregelung nun bis zu 1.995 Euro statt bisher 1.918 Euro monatliche Sachleistung erhalten.

Es ist möglich, das Pflegegeld und die Sachleistungen kombiniert in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig um den Wert der bezahlten Sachleistungen vermindert.

Pflegesachleistung für häusliche Pflege

Pflegestufe

Monatliche Leistungen seit 1. Januar 2015 (im Vergleich bis 2014)

Pflegestufe 0 mit Demenz

231 Euro (225 Euro)

Pflegestufe I

468 Euro (450 Euro

Pflegestufe I mit Demenz

689 Euro (665 Euro)

Pflegestufe II

1.144 Euro (1.100 Euro)

Pflegestufe II mit Demenz

1.298 Euro (1.250 Euro)

Pflegestufe III / Pflegestufe III mit Demenz

1.612 Euro (1.550 Euro)

Härtefall / Härtefall mit Demenz

1.995 Euro (1.918 Euro)

Mit Demenz: Gilt für Personen, die an einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne von Paragraf 45a SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) leiden, was vor allem auf an Demenz erkrankte Menschen zutrifft.

Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit

Bei notwendigen Hilfsmitteln und Umbauten

Möchte ein Pflegebedürftiger zu Hause versorgt werden, bekommt er notwendige technische Pflegehilfsmittel, wie ein spezielles Bett, von der gesetzlichen Pflegekasse abzüglich eines Eigenanteils bezahlt, wenn die Krankenkasse nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der Eigenanteil ist wie bisher auch auf zehn Prozent der Kosten, maximal jedoch 25 Euro, beschränkt.

Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Windeln, Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe, werden seit 2015 bis zu 40 Euro pro Monat – bis 2014 waren es noch 31 Euro – von der Pflegekasse erstattet.

Damit eine häusliche Pflege in manchen Fällen erst möglich wird, gewährt die Pflegekasse zudem auf Antrag bis zu 4.000 Euro – 2014 waren es noch 2.557 Euro – Zuschuss für Wohnungsänderungen, wie einen pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Pflegebedürftigen, die stationär in einem Pflegeheim versorgt werden, steht ebenfalls eine geldmäßige Pflegeleistung zu.

Leistungsänderungen bei einer vollstationären Unterbringung

Auch für die vollstationäre Pflege, also wenn Pflegebedürftige in einem Pflegeheim leben, wurden die Leistungen angehoben.

Geldleistung für die vollstationäre Pflege

Pflegestufe

Monatliche Leistungen seit 1. Januar 2015 (im Vergleich bis 2014)

Pflegestufe I / Pflegestufe I mit Demenz

1.064 Euro (1.023 Euro)

Pflegestufe II / Pflegestufe II mit Demenz

1.330 Euro (1.279 Euro)

Pflegestufe III / Pflegestufe III mit Demenz

1.612 Euro (1.550 Euro)

Härtefall / Härtefall mit Demenz

1.995 Euro (1.918 Euro)

Mit Demenz: Gilt für Personen, die an einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne von Paragraf 45a SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) leiden, was vor allem auf an Demenz erkrankte Menschen zutrifft.

Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit

Zudem gibt es seit Anfang diesen Jahres noch weitere Verbesserungen wie beispielsweise in der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Eine Übersicht über alle Neuerungen in PDF-Format kann online beim Bundesministerium für Gesundheit heruntergeladen werden.



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