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Geänderte Verkehrsregeln und Bußgeldhöhen seit dem 1. April

Nicht nur Autofahrer, sondern auch Radfahrer müssen sich seit dem 1. April 2013 auf eine neue Straßenverkehrsordnung (StVO) einstellen. Neben zahlreichen sprachlichen Anpassungen gibt es auch einige echte Neuerungen, die für mehr Klarheit sorgen.
Zum 1. April traten einige Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Wichtig ist unter anderem die Konkretisierung zur Winterreifenpflicht. Bislang waren Autofahrer lediglich allgemein dazu verpflichtet waren, die Ausrüstung ihres Fahrzeugs den Witterungsverhältnissen anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung zu benutzen.

Seit dem 1. April 2013 gilt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen entsprechen. Damit wird die Winterreifenpflicht so konkretisiert, dass für Autofahrer und Gerichte Klarheit herrscht.

Höheres Bußgeld
An Bahnübergängen gilt seit Inkrafttreten der Änderungen der StVO ein generelles Überholverbot zwischen dem ersten Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang selbst. Auch auf übrige Gefahrenzeichen muss künftig anders reagiert werden.

Von Verkehrsteilnehmern wird künftig nicht nur eine erhöhte Aufmerksamkeit, sondern auch die Einhaltung einer der Gefahr entsprechenden angemessenen Geschwindigkeit erwartet. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von 100 Euro.

Anders als in anderen Ländern werden Falschparker in Deutschland zwar auch seit 1. April 2013 immer noch relativ milde bestraft. Das Überschreiten der Höchstparkdauer wird trotz allem um jeweils fünf Euro teurer als bisher.

Änderungen für Radler und Inlineskater
Eine Reihe von Änderungen gibt es auch für Fahrradfahrer und Inlineskater. So müssen Radler zum Beispiel künftig 20 statt bisher 15 Euro zahlen, wenn sie einen Radweg in falsche Richtung befahren. Wer in Fußgängerzonen nicht absteigt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30 Euro rechnen. In Fahrradstraßen gilt außerdem für alle Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Konkretisiert wurde auch die Bestimmung zur Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern. Sie wird ausdrücklich erlaubt und zwar für bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Das Zugfahrrad muss von einer Person gefahren werden, die mindestens 16 Jahre alt ist.

Inlineskater und Rollschuhfahrer dürfen ab 1. April weder die Fahrbahnen noch Radwege benutzen. Sie müssen vielmehr auf Gehwegen fahren – es sei denn, dass Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahnen durch ein Zusatzzeichen ausdrücklich für derartige Verkehrsteilnehmer freigegeben sind. Ein aktueller Bußgeldkatalog kann beim Kraftfahrt-Bundesamt als PDF-Datei kostenlos heruntergeladen werden. 

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