ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Geblendet – fahrlässig in der Dunkelheit

Wie sich ein Kfz-Fahrer, der sich bei Nacht durch einen anderen Verkehrsteilnehmer geblendet fühlt, zu verhalten hat, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Fahrzeugführer, der sich geblendet fühlt, muss notfalls anhalten, um einen Unfall zu vermeiden. Das hat das Amtsgericht Dortmund mit einem Urteil entschieden (Az.: 729 OWi 250 Js 147/17 - 49/17).

Ein Autofahrer war bei Dunkelheit auf einer Dortmunder Straße in Richtung einer Einmündung unterwegs. Unmittelbar vor der Einmündung stand auf der Gegenfahrbahn ein leicht schräg abgestelltes Fahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht. Dieses konnte der Pkw-Fahrer nach eigenen Angaben nach bereits etwa 50 Metern, bevor er das abgestellte Kfz erreicht hatte, wahrnehmen.

Doch obwohl sich der Autofahrer durch die Scheinwerfer stark geblendet fühlte, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Dabei fuhr er auf ein vor der Einmündung auf seiner Fahrbahn stehendes ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug auf.

Nicht genügend Sorgfalt

Der Betroffene behauptete, dass er dieses Auto, weil ihn das auf der Gegenfahrbahn stehende Fahrzeug geblendet habe, nicht habe wahrnehmen können. An dem Unfall sei daher allein der Fahrer des gegenüberstehenden Autos schuld. Er dürfe folglich nicht, wie geschehen, mit der Verhängung eines Bußgeldes bestraft werden.

Doch dem wollte sich das Dortmunder Amtsgericht nicht anschließen. Es wies den Einwand des Autofahrers als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hat der Betroffene einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt, indem er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er wurde daher zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 35 Euro verurteilt.

Dass der Betroffene durch das bereits von Weitem erkennbare am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug geblendet wurde, entschuldige ihn nicht. Er habe vielmehr fahrlässig gehandelt, als er trotz der Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Ein Fahrzeugführer sei in einer derartigen Situation dazu verpflichtet, seine Fahrweise den Umständen anzupassen und notfalls anzuhalten. Er dürfe keinesfalls ohne jede Sicht ins Blaue hinein weiterfahren in der Hoffnung, dass schon nichts passieren werde.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen