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Gefährliche Betonpoller

Immer wieder werden Betonpfosten direkt auf der Straße zur Verkehrsberuhigung aufgestellt. Unter welchen Umständen ein Autofahrer, der das Hindernis nicht sieht, deshalb dagegenfährt und seinen Pkw beschädigt, für den Schaden nicht selbst aufkommen muss, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wer als Fahrzeugführer bei Dunkelheit gegen einen schlecht wahrnehmbaren Betonpoller fährt, kann einen Schadenersatzanspruch gegen die für den Poller zuständige Gemeinde haben. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 11 U 54/18).

Eine Gemeinde hatte eine Straße kurz hinter dem Bereich einer Einmündung als Sackgasse ausgewiesen. Diese wurde nur einige Meter weiter durch drei Betonpoller gesperrt. Die Maßnahme sollte der Verkehrsberuhigung dienen.

Während die beiden äußeren Poller mit jeweils drei Reflektoren versehen waren, hatte man sich diese Maßnahme für den mittleren Betonpoller gespart. Als ein Mann bei Dunkelheit mit seinem Pkw in die Sackgasse einbiegen wollte, fuhr er gegen den ungesicherten Poller.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Für den dabei an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden machte der Autofahrer die betreffende Gemeinde verantwortlich. Er warf ihr vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn insbesondere der mittlere Poller sei bei Dunkelheit praktisch nur im allerletzten Augenblick wahrnehmbar gewesen.

Die Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst. Sie behauptete, dass der Unfall einzig auf die Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen war. Sie wies dessen Forderung daher als unbegründet zurück.

Markierung und Beleuchtung

Zu Unrecht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Braunschweig als auch das von der Gemeinde in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt. Sie gaben der Schadenersatzklage weitgehend statt.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Gemeinde die Poller so aufstellen müssen, dass sie von sorgfältigen Benutzern der Straße jederzeit hätten gut wahrgenommen werden können. Dazu wäre eine gut sichtbare Markierung und bei Dunkelheit eine Beleuchtung erforderlich gewesen. Denn die Betonpoller seien bei einer Höhe von nur 40 Zentimetern besonders schlecht zu erkennen gewesen.

Eklatanter Verstoß

Hinzu kam, dass ein vom Gericht befragter Sachverständiger festgestellt hatte, dass der mittlere und rechte Poller selbst bei Tageslicht für einen Autofahrer, wie der Kläger von rechts in die Straße einbiegend, nicht zu erkennen waren. Das Sackgassenschild sei daher eher kontraproduktiv gewesen. Denn es habe eher vermuten lassen, dass die Straße ganz normal zu befahren ist.

Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass die Gemeinde angesichts der Gesamtumstände „in eklatanter Weise“ gegen ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen hat. Dem Kläger sei allenfalls ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anzulasten. In dieser Höhe wurden seine Schadenersatzansprüche gekürzt. Einem geschädigten Pkw-Halter hilft übrigens eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Schadenersatz bei demjenigen geltend zu machen, der die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und für den dadurch entstandenen Schaden haften muss.



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