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Gefährlicher Weg durch den Stadtpark

Inwieweit eine Kommune, denen ein Stadtpark gehört, dafür haften muss, wenn ein Radfahrer aufgrund einer Gefahrenstelle auf einem dort öffentlich zugänglichen Weg stürzt und sich dabei schwer verletzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Die Betreiber eines Parks sind dazu verpflichtet, besonders gefährliche Stellen eines Weges zu sichern beziehungsweise durch ein bei Dunkelheit beleuchtetes Schild vor ihnen zu warnen. Das geht aus einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor (Az.: 7 U 160/18).

Eine gesetzliche krankenversicherte Frau war in einer Nacht mit ihrem Fahrrad auf einem öffentlichen Weg eines Stadtparks unterwegs. Dieser wurde von einem mit einem Gitterrost versehenen Amphibientunnel gekreuzt.

Der Weg endete nach acht Metern abrupt an einer Kante, welche in eine mehr als 80 Zentimeter tiefe Kuhle mündete. Die Fahrradfahrerin geriet mit ihrem Vorderrad in die Vertiefung. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog sie sich eine Querschnittslähmung zu.

Unzureichende Sicherung?

Die für sie zuständige Krankenkasse, ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, hielt den Betreiber des Parks für den Unfall verantwortlich. Dieser habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn er habe die Gefahrenstelle weder ordnungsgemäß gesichert noch vor ihr gewarnt. Auch eine in diesem Bereich befindliche Beleuchtung sei zum Zeitpunkt des Unglücks defekt gewesen.

Die Krankenkasse wollte den Parkbetreiber daher in Höhe seiner für die Verletzte erbrachten Aufwendungen in Regress nehmen. Damit war er teilweise erfolgreich.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an. So könne ein Nutzer eines öffentlichen Parks erwarten, dass ein derartiger Gefahrenherd abgesperrt, ausgeschildert oder zumindest ausreichend beleuchtet ist. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall gewesen.

Der Unfall war kein Einzelfall

Zwar sei das Nutzen der Anlage nach der Parkordnung nur bis jeweils 23 Uhr gestattet gewesen. Darauf komme es jedoch nicht an. Denn das Gelände sei unstreitig auch nachts für jedermann zugänglich gewesen.

Nach Überzeugung der Richter wäre es dem Betreiber ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Mulde zum Beispiel durch ein Geländer abzusperren. Er hätte zumindest deutlich durch ausgeleuchtete Warn- oder Hinweisschilder auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen.

All das habe er jedoch versäumt und das, obwohl es sich bei dem Unfall nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Vertiefung sei nämlich bereits wenige Wochen zuvor einem anderen Radler zum Verhängnis geworden. Dieser habe sich bei seinem Sturz ebenfalls erheblich verletzt.

Verletzte Radfahrerin trifft Mitverschulden

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Parkgelände auch nachts zumindest teilweise ausgeleuchtet. Die Nutzer der Anlage hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass besondere Gefahrenstellen links und rechts der Wege gesichert oder aber zumindest deutlich gekennzeichnet sind, so das Berufungsgericht.

Der Betreiber ist nach Meinung beider Instanzen jedoch nicht allein für das Unglück verantwortlich. Denn gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) dürften Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass sie jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könnten.

Dagegen habe die Frau verstoßen. Denn sie sei nach eigenem Bekunden ungebremst von dem Gitterrost in die Grube gestürzt. Auch wenn das Verletzungspotenzial der Unfallstelle erheblich gewesen sei, sei ihr daher ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 60 Prozent anzulasten.

Eigensicherung

Das Urteil belegt zwar, dass Kommunen eine hohe Verantwortung für öffentlich zugängliche Wege haben, allerdings zeigt es auch, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden voll und ganz haftet. Doch trotz einer eventuellen Leistung aus einer gesetzlichen Sozialversicherung sind für den Betroffenen hohe finanzielle Einbußen möglich.

So ersetzt zum Beispiel die gesetzliche Kranken- und/oder Rentenversicherung, sofern überhaupt ein Leistungsanspruch besteht, nur einen Teil des bisherigen Erwerbseinkommens nach einer unfallbedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit. Und beispielsweise auch die Umbaukosten für eine behindertengerechte Wohnung muss der Betroffene oft überwiegend alleine tragen.

Eine finanzielle Absicherung für solche und andere Unfallfolgen ist jedoch über eine private Unfallversicherung möglich. Denn in einer solchen Police kann für den Fall einer unfallbedingten Invalidität unter anderem eine bedarfsgerechte Kapitalsumme und/oder Rentenleistung frei vereinbart werden. Die private Unfallversicherung bietet rund um die Uhr einen weltweiten Schutz im Falle eines Unfalles. Einkommenseinbußen aus gesundheitlichen Gründen lassen sich aber auch mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.



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