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Gegen den Verkehrsunfall auf Rezept

Viele Medikamente – und zwar auch solche, die nicht verschreibungspflichtig sind – können sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Wer diese einnimmt und fährt, riskiert nicht nur einen Unfall.

(verpd) Selbst auf den ersten Blick harmlose Medikamente wie Hustensaft, ein Nasenspray oder Schmerztabletten haben Nebenwirkungen. Viele machen müde, führen zu Schwindel, verlangsamen das Reaktionsvermögen oder verändern die Wahrnehmung, sodass die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Entsprechende Informationen hierzu bekommt man vom Arzt, von der Apotheke oder sie sind im Beipackzettel zu finden. Wer trotzdem fährt, muss mit einer Geldstrafe, einem Fahrverbot oder dem Entzug des Führerscheins rechnen. Außerdem kann es zu Einschränkungen beim Versicherungsschutz kommen.

Immer wenn man zu rezeptpflichtigen oder rezeptfreien Medikamenten greift, sollte man sich beim Arzt oder Apotheker erkundigen oder im Beipackzettel nachlesen, ob und wie sich diese auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Gibt es hier Einschränkungen, darf man nicht selbst fahren. Auch wer Medikamente regelmäßig und dauerhaft beispielsweise wegen einer chronischen Erkrankung wie Diabetes, Bluthochdruck oder ständigen Schmerzen einnimmt, muss wissen, inwieweit sie die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.

Umgekehrt kann auch das Absetzen von Medikamenten oder eine Umstellung zu Beschwerden führen, die wiederum Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. Ausführliche Informationen zu diesem gesamtem Themenkreis – unter anderem auch zu möglichen Wechselwirkungen, zu Gegenanzeigen oder zum Betäubungsmittelgesetz – stehen im Webportal des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. Auch der Automobilclub ADAC hat in einer kostenlos downloadbaren Broschüre die wichtigsten Aspekte zum Thema Medikamente im Straßenverkehr zusammengefasst.

Aus- und Nebenwirkungen sind individuell

Ob und wie sehr ein Medikament beziehungsweise dessen Nebenwirkungen die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, hängt von zahlreichen Faktoren ab. So kann beispielsweise die Art und Weise der Einnahme – ob regelmäßig, sporadisch und/oder auf nüchternem Magen – dies ebenso beeinflussen wie das Alter, das Geschlecht oder das Gewicht des Patienten. Hinzu kommen mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder sonstigen Genuss- und Nahrungsmitteln, insbesondere Alkohol, sodass generelle Aussagen schwierig sind.

Dennoch gibt es einige Medikamente, die mit einem generellen Fahrverbot einhergehen. So darf 24 Stunden lang nach einer Narkose – und dies gilt auch für ambulante Operationen – kein Fahrzeug geführt werden. Auch nach Augenuntersuchungen ist das Fahren tabu, wenn hierbei Medikamente eingesetzt wurden, welche die Pupille weiten. Ebenso können starke Schmerzmedikamente einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstehen.

Problematisch können zudem auch Arzneimittel gegen Depressionen, Beruhigungs- und Schlafmittel, Mittel gegen Epilepsie, gegen Psychosen (Neuroleptika) oder Diabetes-Medikamente sein. Des Weiteren können Antiallergika, Augentropfen, Hustenblocker, Erkältungsmittel, blutdrucksenkende Präparate und andere Herzmittel sowie Arzneien gegen Magen-Darm-Erkrankungen die Fahrtüchtigkeit einschränken.

Bei Fahruntüchtigkeit drohen hohe Strafen

Generell entscheidet jeder Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich über seine Fahrtauglichkeit vor jeder Fahrt. Hat man Medikamente eingenommen, welche die Fahrtüchtigkeit einschränken und fährt trotzdem, droht ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro und mindestens zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister, selbst wenn noch keine Anzeichen der Fahruntüchtigkeit vorliegen. Möglich ist auch ein Fahrverbot für eine bestimmte Zeit oder man verliert den Führerschein gleich ganz.

Kommt es zu einem Unfall, kann das Fahren unter Medikamenteneinfluss unter Umständen sogar als grob fahrlässige Tätigkeit eingeschätzt werden. Der Fahrer müsste dann nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern möglicherweise sogar mit Freiheitsentzug rechnen.

Außerdem kann sich dies auch negativ auf den bestehenden Versicherungsschutz auswirken: So kann bei einem Unfall unter Medikamenteneinfluss die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Fahrer eine Summe in Höhe von bis zu 5.000 Euro für die Regulierung des Schadens, der beim Unfallgegner entstanden ist, zurückfordern (Regress). Auch ein eventuell vorhandener Kaskoschutz ist davon betroffen, denn der Versicherer kann je nach Anteil der groben Fahrlässigkeit am Gesamtschaden am eigenen Pkw die Kaskoleistung anteilig kürzen.



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