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Geringere Lohnabzüge durch betriebliche Altersvorsorge

Die Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenze für die gesetzliche Rentenversicherung zum Jahresanfang 2020 ermöglicht allen, die Teile ihres Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen, ihre Lohnabzüge noch weiter zu senken als bisher möglich.

(verpd) Arbeitnehmer können seit dem 1. Januar 2020 durch eine Gehaltsumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr Steuern und Sozialabgaben sparen, als dies bisher möglich war. Der Grund dafür ist die zum Jahresanfang gestiegene Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn durch diese Anhebung steigt auch der betragsmäßige Wert, den jeder Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge maximal einzahlen kann.

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hat bereits seit 2002 das Recht, einen Teil seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzuzahlen. Das hat neben der Erhöhung der späteren Alterseinkünfte noch diverse andere finanzielle Vorteile, die sich seit Anfang des Jahres 2020 sogar noch verbessert haben. Welche bAV-Form der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, entscheidet dabei der Arbeitgeber.

Insgesamt gibt es fünf bAV-Varianten, nämlich die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage/Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Bietet der Arbeitgeber von sich aus keine bAV mit Entgeltumwandlung an, können Arbeitnehmer eine bAV in Form einer Direktversicherung fordern, das heißt, sie sind berechtigt, Teile ihres Gehaltes oder der Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld in eine Direktversicherung einzuzahlen.

Verringerung der Lohnsteuer- und Sozialabgabenlast

Mit einer bAV-Lösung, die eine Brutto-Entgeltumwandlung erlaubt, kann der Arbeitnehmer nämlich nicht nur eine Zusatzrente aufbauen, sondern auch während der Ansparzeit seine Lohnabzüge verringern. Konkret ist jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer pro Kalenderjahr berechtigt, Teile seines Gehaltes in Höhe von vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBMG) in die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei einzuzahlen.

Diese BBMG wurde von 80.400 Euro in 2019 zum Jahreswechsel auf 82.800 Euro in 2020 angehoben. Daher können Arbeitnehmer statt bisher 3.216 Euro seit 2020 nun fast 100 Euro mehr, nämlich 3.312 Euro im Jahr, in eine bAV mit Entgeltumwandlung einzahlen, ohne dass für diesen Betrag Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abgaben anfallen.

Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer zusätzlich bis zu weiteren vier Prozent der geltenden BBMG lohnsteuerfrei einzahlen. Insgesamt sind im Rahmen einer solchen bAV somit bis zu 6.624 Euro der eingezahlten bAV-Beiträge – das sind acht Prozent der BBMG und damit knapp 200 Euro mehr als letztes Jahr – in 2020 von der Lohnsteuer befreit.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Für jeden seit 2019 neu abgeschlossenen bAV-Vertrag, in welchen der Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Teil seines Bruttolohns in diese Altersvorsorge einzahlt, muss der Arbeitgeber zudem einen Zuschuss dazuzahlen.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 Prozent des in die bAV eingezahlten Betrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart und im eventuell bestehenden Tarifvertrag kein höherer Zuschuss geregelt ist.

Ab 2022 gilt dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss für alle neuen und für alle vor 2019 abgeschlossenen bAV-Verträge mit vereinbarter Entgeltumwandlung. Ausführliche Informationen zu den Vorteilen der bAV als Arbeitnehmer, aber auch als Arbeitgeber erhält man beim Versicherungsvermittler.



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