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Gesetzlich rentenversichert: Minijobber haben die Wahl

Seit 2013 gilt für Minijobber eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat. Außerdem sind die geringfügig Beschäftigten automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wenn sie sich nicht per Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Jeder Minijobber, also ein Arbeitnehmer, der maximal 450 Euro im Monat verdient, gehört automatisch der gesetzlichen Rentenversicherung an, wenn er keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht an den Arbeitgeber stellt.

Wer keinen Antrag stellt und damit gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig bleibt, muss als Minijobber nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) 3,9 Prozent seines Monatsverdienstes an die Rentenversicherung abführen. Dies ist bei einem Monatsverdienst von 450 Euro ein Eigenbeitrag von 17,55 Euro. Der Arbeitgeber muss pauschal 15 Prozent des Monatsgehaltes abführen, egal ob der Minijobber rentenversicherungs-pflichtig ist oder sich befreien lässt.

Kostenlose Infobroschüre
Da der Rentenversicherungs-Beitrag auf der Grundlage eines Mindesteinkommens, das aktuell bei 175 Euro im Monat liegt, berechnet wird, gibt es für Minijobber, die weniger als 175 Euro monatlich verdienen, eine Sonderregelung. Für sie gilt ein Beitragssatz auf den tatsächlichen Verdienst von 3,9 Prozent. Auf den Differenzbetrag bis 175 Euro ist dann noch der volle Beitragssatz von 18,9 Prozent zu entrichten.

Der DRV betont in seiner kostenlos herunterladbaren Broschüre „Minijobs: niedrige Beiträge, voller Schutz“, dass sich Minijobber mit ihren Eigenbeträgen „den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung“ sichern können.

Zum einen könne so eine bereits erworbene Absicherung auf Erwerbsminderung aufrechterhalten und zum anderen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufgebaut werden. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens fünfjährige Versichertenzeit. Zudem müssen in diesem Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Hierzu zählen auch die Eigenbeiträge der Minijobber.

Auch Minijobber können die Riester-Zulagen ...
Als Rentenversicherte können Minijobber auch Ansprüche auf medizinische Rehabilitation erwerben. Hier gilt, dass vor Antragstellung mindestens sechs Pflichtbeitragsmonate aus einer Beschäftigung in den letzten zwei Jahren nachgewiesen werden können. Beitragszeiten als Minijobber können zudem helfen, einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation (etwa Umschulung in einen neuen Beruf) zu erwerben. In der Regel gelten als Voraussetzung hierfür Pflichtbeitragszeiten von 15 Jahren.

Wer sich als Minijobber für einen Verbleib in der Rentenversicherung entscheidet, gehört bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge in Form eines Riester-Rentenvertrages zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Eine jährliche Eigenleistung von 60 Euro reicht aus, um die volle Förderung zu erhalten.

Je Riester-Vertrag gibt es eine sogenannte Grundzulage von 154 Euro im Jahr. Für jedes Kind, für das der Förderberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld bekommt, werden noch einmal 185 Euro pro Jahr – für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, sogar 300 Euro – dem Vertrag gutgeschrieben. Bis zu 2.100 Euro der eingezahlten Prämien können jährlich steuerlich abgesetzt werden.

... und die Vorteile einer betrieblichen Altersvorsorge nutzen
Minijobber, die rentenversicherungs-pflichtig bleiben, können außerdem Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen. Allerdings reduziert sich laut DRV dann der Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Altersrente steigt durch den Minijob. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro erhöht sich die künftige monatliche Altersrente nach dem Stand vom 1. Januar 2014 mit jedem Jahr in einem Minijob um 4,36 Euro.

Der DRV rät Minijobbern, die einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht stellen wollen, sich vorher ausführlich in den Beratungsstellen unter anderem über die Auswirkungen auf ihre soziale Absicherung informieren zu lassen.

Wer sich – mit oder ohne rentenversicherungs-pflichtigen Minijob – prinzipiell im Klaren sein möchte, inwieweit die gesetzliche Absicherung im Alter und im Falle einer Erwerbsminderung reicht, sollte sich von einem Experten der privaten Versicherungswirtschaft beraten lassen.

Fachwissen hilft weiter
Wir von ARNOLD & PARTNER können auf Anfrage beispielsweise errechnen, ob beziehungsweise welche Absicherungslücke zwischen der gewünschten finanziellen Absicherung im Rentenalter und dem voraussichtlich gesetzlichen Rentenanspruch liegen.

Zudem ermitteln wir, ob die gesetzliche Absicherung bei einer Erwerbsminderung tatsächlich ausreicht, um seinen Lebensstandard zu halten.

Wir helfen außerdem bei der Suche nach individuell passenden Vorsorgeformen zur Deckung möglicher Einkommenslücken im Falle einer Erwerbsminderung oder im Rentenalter. 

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