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Gesetzliche Hinterbliebenenrente im Schnitt unter 560 Euro

Letztes Jahr haben knapp 6,2 Millionen Bürger hierzulande eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhalten. Dass diese alleine in der Regel nicht ausreicht, um den Lebensstandard der hinterbliebenen Angehörigen zu sichern, verdeutlicht eine aktuelle Statistik der Deutschen Rentenversicherung.

(verpd) Knapp 6,2 Millionen Bürger erhielten hierzulande Ende 2019 eine gesetzliche Hinterbliebenenrente von durchschnittlich 560 Euro. Allerdings gab es deutliche Unterschiede zwischen den Arten der Hinterbliebenenrenten und auch zahlreiche Anspruchsberechtigte, die aufgrund der Höhe ihres eigenen Einkommens keine Hinterbliebenenrente ausbezahlt bekommen haben.

Laut einer aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hatten Ende 2019 aufgrund des Todesfalles eines Ehepartners oder Elternteils über 6,19 Millionen Hinterbliebene Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Die Durchschnittshöhe dieser gesetzlichen Hinterbliebenenrenten belief sich auf netto monatlich 556 Euro vor Steuern – also bereits abzüglich der in der Regel von Rentnern zu zahlenden Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, aber vor Abzug der möglichen Einkommensteuer.

Tatsächlich ausbezahlt wurde eine solche Rente jedoch an nur knapp 5,63 Millionen Hinterbliebene. Die übrigen 568.000 Hinterbliebenen hatten zwar die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Hinterbliebenenrente, aber aufgrund der gesetzlichen Anrechnung ihrer sonstigen Einkünfte wurde bei ihnen die Hinterbliebenenrente auf null gekürzt (Nullrenten). Prinzipiell gibt es verschiedene Arten einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente, nämlich die kleine und große Witwen-/oder Witwerrente, die Erziehungsrente und die Voll- oder Halbwaisenrente.

Die Witwen- oder Witwerrente …

Damit ein versicherungs-rechtlicher Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, muss bei der Witwen-/Witwerrente der Verstorbene die Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben. In wenigen Ausnahmen wie bei einem tödlichen Arbeitsunfall gilt die geforderte Wartezeit als vorzeitig erfüllt. Es besteht auch ein Anspruch, wenn der verstorbene Ehepartner bereits eine gesetzliche Altersrente bezogen hat. Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, muss bis auf wenige Ausnahmen zudem mindestens ein Jahr bestanden haben.

Eine große Witwen- oder Witwerrente erhält die Witwe oder der Witwer, sofern sie oder er entweder das 45. bis 47. Lebensjahr – die genaue Altersgrenze hängt vom Todesjahr des Partners ab – bereits vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht. Anderenfalls, also beispielsweise solange der hinterbliebene Ehepartner jünger als 45 bis 47 Jahre ist, seht ihm eine kleine Witwen- oder Witwerrente zu. Eine zeitliche Einschränkung gibt es für die große Witwen-/Witwerrente nicht. Bei einer Wiederheirat entfällt sie jedoch.

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird nach dem Tod des Ehepartners bis zur Wiederheirat, maximal bis zu 24 Monate lang gewährt.

… und ihre durchschnittliche Höhe

Eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ohne Abzüge erhält nur, wenn bestimmte sonstige Einkünfte des Hinterbliebenen unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegen. Sind die Einkünfte des Hinterbliebenen jedoch höher, wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Je nach Einkunftsart und -höhe kann das dazu führen, dass keine Hinterbliebenenrente mehr ausbezahlt wird, weil die Abzüge die Rentenhöhe übersteigen – es handelt sich dann um die sogenannte Nullrente.

Ende 2019 hatten 4,73 Milionen Frauen und 1,53 Millionen Männer aufgrund des Todes ihres Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Rechnet man die tatsächlich ausbezahlten Renten, also ohne Nullrenten, waren es nicht ganz 4,61 Millionen Witwen- und rund 712.000 Witwerrenten. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Witwenrente betrug hier 677 Euro und die der Witwerrente 366 Euro.

Personen, die 2019 erstmalig eine solche Rente bekamen, hatten mit im Schnitt 655 Euro für Frauen und 248 Euro für Männer eine deutlich niedrigere Witwen-/Witwerrente als  die Bestandsrentner, also diejenigen, die bereits seit 2018 oder noch früher eine solche Rente erhalten.

Die Erziehungsrente

Bei Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden, besteht beim Tod des geschiedenen Ehepartners unter Umständen für den Ex-Partner, wenn dieser ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht, Anspruch auf eine sogenannte Erziehungsrente. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Hinterbliebene unverheiratet ist und zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.

Ende letzten Jahr hatten fast 7.920 Personen Anspruch auf eine solche Rente. Da es dabei etwa rund 130 Nullrenten gab, wurden noch über 7.780 ausbezahlt. Die durchschnittliche monatliche Nettorentenhöhe betrug 902 Euro.

Auch hier war die durchschnittliche Höhe der Erziehungsrente für Neurentner, also derjenigen, die 2019 erstmalig eine solche Rente bekamen, mit im Schnitt 853 Euro deutlich niedriger als bei den Bestandsrentnern.

Die Waisenrente

Sterben ein oder beide Elternteile eines unterhaltsberechtigten Kindes, erhält das Kind, sofern es noch nicht volljährig ist und der verstorbene Elternteil die notwendigen Kriterien wie die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat, eine Halb- oder Vollwaisenrente.

Hat ein volljähriges Kind die erste Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen und ist noch unter 27 Jahre alt oder kann es wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat es, wenn die anderen Kriterien erfüllt sind, ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente.

Fast 299.600 Kinder und junge Erwachsene bezogen Ende 2019 eine Waisenrente von durchschnittlich knapp 201 Euro pro Monat. Für Waisen, die letztes Jahr erstmalig eine solche Rente bekamen, betrug die Rentenhöhe im Schnitt 196 Euro. Seit 2015 gibt es übrigens für Waisen keine Einkommensanrechnung mehr – sie können unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings kann auch hier zum Beispiel wegen eines gleichzeitigen Bezugs einer gesetzlichen Unfallrente die Rentenleistung gekürzt werden, was 2019 bei rund 130 Personen mit Waisenrentenanspruch der Fall war.

Hilfe zur bedarfsgerechten Hinterbliebenen-Absicherung

Allgemeine Informationen zur Hinterbliebenenrente gibt es in der kostenlos herunterladbaren Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, sowie online beim DRV und im Webportal www.ihre-vorsorge.de, einer Initiative der Rentenversicherungs-Träger. Erklärungen zu den Hinzuverdienst-Regelungen enthält das Webportal des DRV und die kostenlos downloadbare DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“.

Wie der DRV-Statistiken zu entnehmen ist, reicht die gesetzliche Hinterbliebenenrente alleine für eine finanzielle Absicherung eines Ehepartners und/oder der Kinder in der Regel nicht aus. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen für eine optimale Hinterbliebenen-Absicherung an.

Wer genau wissen möchte, wie hoch die Absicherung der eigenen Angehörigen ist und inwieweit eine Versorgungslücke im Falle des Falles besteht, kann sich vom Versicherungsvermittler beraten lassen. Der Experte kann anhand entsprechender Computerprogramme den tatsächlichen Absicherungsbedarf ermitteln und zudem bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung weiterhelfen.



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