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Gesetzliche Regelungen zum Thema Jahresurlaub

Immer wieder führt die Urlaubsplanung in Betrieben zum Streit zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch zwischen den Kollegen untereinander. Es gibt allerdings klare Regeln, die es einzuhalten gilt. Wer diese kennt, erspart sich häufig auch unnötige Konflikte.
Häufigster Streitpunkt beim Thema Urlaub ist die Frage, wann ein Urlaub genommen werden kann. Zum einen achten Arbeitgeber darauf, dass Kunden und die verbliebenen Mitarbeiter nicht leiden müssen, weil zu viele Beschäftigte gleichzeitig einmal richtig ausspannen wollen. Zum anderen ärgern sich viele, wenn immer die gleichen Kollegen beispielsweise zur gleichen Zeit, wie in den Sommerferien, ihren Urlaub nehmen dürfen und andere nicht. Aber auch die Höhe des Urlaubsanspruchs führt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber.

Die meisten Streitpunkte sind jedoch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Wer beispielsweise neu in einem Betrieb ist, hat gemäß Paragraf 4 BUrlG erstmals nach sechs Monaten einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach Paragraf 3 BUrlG ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch auch einzel- oder tarifvertraglich einen höheren Urlaubsanspruch vereinbaren.

Urlaubsplan aufstellen
Prinzipiell sollte in einem Betrieb versucht werden, dass sich die Betroffenen untereinander einigen, wer, wann und wie lange in den Urlaub gehen darf. Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung treffen. Er ist jedoch dabei gehalten, die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen, dass bestimmte Beschäftigte zu der von ihnen gewünschten Zeit in Urlaub gehen, so darf der Arbeitgeber sie auf andere Zeiten verweisen. Kann ein Beschäftigter nur zu ganz bestimmten Zeiten Urlaub nehmen, zum Beispiel weil er schulpflichtige Kinder hat, so hat er in der Regel Vorrang vor Mitarbeitern ohne Kinder.

Des Weiteren haben üblicherweise langjährig Beschäftigte einen Vorrang vor Kollegen, die erst kürzere Zeit für den Arbeitgeber tätig sind. Näheres regelt Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einen Urlaubsplan aufzustellen und sich untereinander abzustimmen.

Was passiert bei Erkrankungen?
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, muss er seinem Arbeitgeber schnellstmöglich eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorlegen, auch wenn er sich diese gegebenenfalls am Urlaubsort ausstellen lassen muss. Die wegen Krankheit versäumten Urlaubstage können später nachgeholt werden. Dabei sind jedoch die in Paragraf 7 BUrlG genannten Fristen zu beachten.

Unter anderen ist hier zu lesen: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“

Hierzu gibt es jedoch Besonderheiten: Ist ein Arbeitnehmer wegen einer lang anhaltenden Erkrankung nicht in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Fristen seinen Jahresurlaub zu nehmen, so ist der Urlaubsanspruch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht automatisch verfallen. Im Fall einer längeren Krankheit sollten die Urlaubsansprüche jedoch sofort nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz angemeldet werden. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. August 2011 können die Ansprüche andernfalls verloren gehen.

Keine eigenmächtige Verlängerung
Dem Betroffenen steht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Ausgleich in Geld zu. Das gilt in der Regel auch für einen gekündigten Arbeitnehmer, der seinen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr nehmen kann. Es gibt jedoch keinen generellen Anspruch darauf, auf seine Urlaubsansprüche verzichten zu können und sich den Urlaub auszahlen zu lassen.

Riskant ist es, seinen Urlaub eigenmächtig zu verlängern, denn fehlt die Zustimmung des Arbeitgebers, so ist das auch ohne vorherige Abmahnung ein Grund für eine fristlose Entlassung. Ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds besteht übrigens nur dann, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber Streit wegen des Urlaubs oder anderer Angelegenheiten, beispielsweise wegen einer ungerechtfertigten Kündigung haben, können ihr Recht notfalls gerichtlich einklagen.

Wer eine passende Rechtsschutz-Police besitzt, entgeht dem Kostenrisiko für Verfahren vor Arbeitsgerichten. Denn bei Arbeitsrechts-Streitigkeiten muss jede Streitpartei, auch diejenige, die den Rechtsstreit gewinnt, ihre Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen. Eine Privatrechtsschutz-Police, bei der ein Berufsrechtsschutz enthalten ist, übernimmt unter anderem diese Kosten, wenn der Versicherer vorher eine Leistungszusage gegeben hat. 

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