ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Gesetzliche Rente: Streit um Kindererziehungszeiten

Mütter beziehungsweise Väter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, haben keinen Anspruch auf Anerkennung einer dreijährigen Erziehungszeit. Mit dieser vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung (Az.: L 21 R 374/14) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ungleichbehandlung von Eltern älterer Kinder bezüglich der Berechnung ihrer Altersrente für rechtmäßig erklärt.

Der Gesetzgeber hatte vor Jahren beschlossen, dass für ein Elternteil – egal ob Mutter oder Vater –, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wurden hingegen nur zwölf Monate der Kindererziehungszeit berücksichtigt. Mit Datum vom 1. Juli 2014 wurde diese auch als „Mütterrente“ bezeichnete Zeit schließlich auf 24 Monate erhöht.

Bei der Berechnung der Altersrente werden die Kindererziehungszeiten so behandelt, als ob die oder der Versicherte während dieser Zeit das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Dadurch wird die monatliche Altersrente erhöht. Eine 1947 geborene Frau hatte vier Kinder, die alle vor 1992 geboren sind, großgezogen. Bei der Berechnung der Altersrente der Frau berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung Bund für jedes der Kinder zunächst eine Erziehungszeit von zwölf Monaten, die sie ab dem 1. Juli 2014 auf 24 Monate anpasste.

Vorwurf der Ungleichbehandlung

Dadurch erhöhte sich ihre Monatsrente um rund 120 Euro. Doch das war der Frau zu wenig. In ihrer gegen den gesetzlichen Rentenversicherer eingereichten Klage verlangte sie eine weitere Rentenerhöhung – und zwar unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit von drei Jahren pro Kind.

Alles andere würde einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Müttern gleichkommen, deren Kinder erst im Jahr 1992 und später geboren wurden. Denn während ihrer Zeit als erziehende Mutter sei gesellschaftlich das Leitbild der Hausfrauenehe vorherrschend gewesen. So habe es zum Beispiel keine Kindergartenplätze für unter Dreijährige gegeben.

Auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei kein Thema öffentlicher und politischer Debatten gewesen. Durch die reduzierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ältere Kinder würde die damalige Benachteiligung der Mütter bis zum heutigen Tage fortgesetzt.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Doch das vermochte weder die Richter des in der Vorinstanz mit dem Fall befassten Gelsenkirchener Sozialgerichts noch ihre Kollegen vom nordrhein-westfälischen Landessozialgericht zu überzeugen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter ist die zweifelsohne bestehende Ungleichbehandlung von Eltern älterer Kinder gegenüber denen jüngerer Sprösslinge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

„Denn weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebietet eine weitergehende Anerkennung.“

Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum

Dem Gesetzgeber stehe nämlich ein Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet, zu. Das aber bedeute, dass eine so komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung, in mehreren Stufen verwirklicht werden dürfe.

Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen habe der Gesetzgeber durch die Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre im Sommer 2014 bereits einen ersten Schritt getan und damit den Forderungen des Bundesverfassungs-Gerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen. Auf mehr bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch.

Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts grundsätzlich geklärt sei, bestehe auch keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Frühzeitig vorsorgen

Prinzipiell empfehlen Rentenexperten, dass nicht nur Männer, sondern insbesondere auch Frauen so früh wie möglich für das Alter vorsorgen. Denn sie sind statistisch gesehen häufiger während ihres Erwerbslebens in einer Teilzeitbeschäftigung, haben aber auch bei einer Vollzeittätigkeit oftmals ein niedrigeres Einkommen als Männer.

Eine Grundvoraussetzung für die Wahl der richtigen Höhe und passenden Form der Altersvorsorge ist zu wissen, wie hoch die individuelle gesetzliche Rente voraussichtlich sein wird. Hilfe dazu gibt es beim Versicherungsfachmann.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ist es besonders wichtig, dass eine zusätzliche Altersvorsorge auch während der Elternzeit und/oder während einer Teilzeitbeschäftigung fortgeführt wird.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen