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Gesetzlicher Schutz für Gefälligkeitsarbeiten?

Wer für einen Verwandten tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei nicht unternehmerisch handelt. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 26/11).
Der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts lag die Klage eines 38-jährigen Gebäudereinigers zugrunde, der aus Gefälligkeit die Außenfassade eines Gebäudes seiner Schwester reinigen wollte. Als er in die Mauerfugen eingewachsenes Efeu beseitigte, stürzte er aus drei Meter Höhe von der Leiter. Dabei erlitt er einen Dauerschaden.

Kein Versicherungsschutz?
Daraufhin verlangte er von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen. Er argumentierte, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß Paragraf 2 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung ab. Denn nach ihrer Rechtsauffassung war der Kläger während einer reinen Gefälligkeitshandlung verunglückt, die unter Geschwistern selbstverständlich ist. Er habe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Dieser Rechtsauffassung wollte sich das von dem Kläger in erster Instanz angerufene Sozialgericht nicht anschließen. Denn angesichts des hohen Aufwandes, den der Verunglückte bei der Reinigung der Gebäudefassade betreiben musste, könne von keiner bloßen Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden. Das Gericht gab daher der Klage des Gebäudereinigers statt. Mit ihrer hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hatte die Berufsgenossenschaft jedoch Erfolg.

Unternehmerische Tätigkeit
Nach Ansicht der Richter kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise bei einer nicht versicherten Gefälligkeitshandlung, wie sie unter Verwandten üblich ist, verunglückt ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob er wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist. Denn nur dann kann von einer „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs ausgegangen werden.

Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit setzt jedoch gemäß Paragraf 7 Absatz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) voraus, dass eine verunglückte Person weisungsgebunden gearbeitet hat. Davon konnte im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er seiner Schwester von sich aus angeboten, die Fassade ihres Hauses zu reinigen, ohne dabei weisungsgebunden zu sein. Es wurden ihm keine konkreten Vorgaben gemacht. Der Kläger hatte außerdem sein eigenes Werkzeug benutzt.

Angesichts dieser Umstände gingen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts davon aus, dass der Kläger wie ein Selbstständiger gehandelt hat. Er stand daher bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Absicherung für alle Fälle
Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, dass es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht zu finanziellen Problemen kommt. Denn viele Tätigkeiten fallen zum einen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich beispielsweise in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Zum anderen reicht selbst ein gesetzlicher Unfallschutz nicht aus, um mögliche Einkommenseinbußen oder notwendige Mehraufwendungen aufgrund einer eingetretenen körperlichen Behinderung auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um trotz eines unzureichenden oder fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutzes auch nach einem Unfall nicht noch finanzielle Probleme zu bekommen. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Die hier versicherbaren Kapital- und/oder Rentenzahlungen sind je nach Bedarf frei vereinbar. 

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