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Gesetzlicher Unfallschutz als Krankenhauspatient

Patienten, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung im Krankenhaus oder in einer Rehaklinik behandelt werden, stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt auch Kriterien, die dazu führen können, das keine derartige gesetzliche Absicherung besteht.

Wer im Krankenhaus oder in einer Rehaklinik auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung stationär oder teilstationär behandelt wird oder sich einer stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation unterzieht, ist gesetzlich unfallversichert.

Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall bei einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation steht, ereignet hat. Gesetzlich unfallversichert wäre beispielsweise, wenn ein Patient im Krankenhausflur stürzt, sich während einer ärztlich verordneten Therapiemaßnahme an einem Gerät verletzt oder auf dem Weg von zu Hause zum Krankenhaus oder zurück verunfallt.

Kein gesetzlicher Unfallschutz für private Tätigkeiten ...

Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen jedoch Tätigkeiten, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Darunter zählen beispielsweise das Einkaufen am Kiosk, Essen in einem Speisesaal der Therapieeinrichtung, und sogar auch die Benutzung des WCs oder der Dusche. Letzteres ist nur direkt nach Anwendungen oder vor einer ärztlichen Untersuchung versichert.

Auch Stürze infolge einer Kreislaufschwäche oder aufgrund eines epileptischen Anfalls fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt ein Patient, der fehlerhaft medizinisch oder therapeutisch behandelt wurde. Darunter zählt beispielsweise das Misslingen eines ärztlichen Eingriffs, die Verabreichung fehlerhafter Medikamente oder unzulänglich durchgeführte Therapieanwendungen.

... und für bestimmte Leistungen und Personengruppen

Auch Frauen, die für eine Entbindung eingewiesen werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das Gleiche gilt für Patienten, die sich einer vor- oder nachstationären Behandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung am Kurort oder einer ambulanten (Kranken-)Behandlung unterziehen.

Ebenfalls nicht versichert sind Personen, die in eine Klinik oder Therapieeinrichtung gehen, um ausschließlich eine Früherkennung oder Begutachtung durchführen zu lassen. Auch wer ambulante oder stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es für Patienten, die als Selbstzahler die Kosten für die medizinische oder therapeutische Behandlung tragen, oder wenn diese durch eine private Krankenversicherung oder, bei Beamten, von der Beihilfe übernommen werden.

Gesetzliche Absicherung mit Lücken

Die Regelungen zeigen, dass der Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung diverse Lücken aufweist. Doch auch wer einen gesetzlichen Unfallschutz hat, muss mit Absicherungslücken rechnen. Die gesetzliche Absicherung reicht nämlich insbesondere bei einem längeren Verdienstausfall oder auch bei bleibenden gesundheitlichen Schäden oft nicht aus, die dadurch verursachten Einkommenseinbußen auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, mit denen sowohl ein fehlender gesetzlicher Versicherungsschutz als auch eine eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretende Einkommenslücke abgesichert werden können. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Des Weiteren gibt es Lösungen, damit ein Krankenhausaufenthalt so komfortabel wie möglich gestaltet werden kann. Mit einer Krankenzusatz-Versicherung können auch gesetzlich Versicherte beispielsweise eine Einbettzimmer-Belegung wählen.



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