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Gesetzlicher Unfallschutz beim Klinikaufenthalt

Nach Angaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) stehen Krankenhauspatienten, bei denen die gesetzliche Krankenkasse oder die gesetzliche Rentenversicherung bestimmte Leistungen übernimmt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist in diesen Fällen bei Unfällen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Doch wie bei Arbeitnehmern und Schülern, die nur bei beruflichen oder schulischen Tätigkeiten einen gesetzlichen Unfallschutz genießen, gibt es auch als Patient zahlreiche Aktivitäten, die nicht gesetzlich abgesichert sind.
Patienten, für die bestimmte Leistungen von einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, sind gesetzlich unfallversichert. Zu diesen bestimmten Leistungen zählt eine stationäre oder teilstationäre Behandlung in einer Klinik, eine stationäre medizinische Vorsorgeleistung oder auch eine stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitation in einer entsprechenden Einrichtung. Geregelt ist dies im Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 15 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII).

Der Versicherungsschutz besteht prinzipiell nur, wenn der Patient innerhalb der jeweiligen Einrichtung, in der die Leistung erbracht wird, oder auf dem direkten Hin- oder Nachhauseweg verunfallt und keine Tätigkeit ausgeübt hat, die nur seinen privaten Interessen dient. Solche nicht versicherten privaten Tätigkeiten sind beispielsweise Einkaufen am Kiosk, Essen in einem Speisesaal der Therapieeinrichtung oder auch die Benutzung des WCs oder der Dusche. Letzteres ist nur direkt nach Anwendungen oder vor einer ärztlichen Untersuchung versichert.

Kein Schutz für Arztfehler
Auch Stürze infolge einer Kreislaufschwäche oder aufgrund eines epileptischen Anfalls fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies trifft auch auf fehlerhafte Behandlungen, also das Misslingen eines ärztlichen Eingriffs, die Verabreichung fehlerhafter Medikamente oder unzulänglich durchgeführte Therapieanwendungen, zu.

Es gibt noch weitere Umstände, warum ein Patient nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt. Beispielsweise sind Selbstzahler, bei denen eine private Krankenversicherung oder, bei Beamten, die Beihilfe die Kosten für die medizinische oder therapeutische Behandlung trägt, nicht gesetzlich unfallversichert. Des Weiteren fallen Patienten im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung am Kurort oder auch einer ambulanten (Kranken-)Behandlung nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

Unterschied zwischen notwendiger Behandlung und Früherkennung
Ebenfalls nicht versichert sind Personen, die in eine Klinik oder Therapieeinrichtung gehen, um ausschließlich eine Früherkennung oder Begutachtung durchführen zu lassen. Auch wer ambulante oder stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Selbst Frauen, die für eine Entbindung eingewiesen werden, fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz, ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) dafür zuständig. Verunfallte Patienten sollten sich jedoch zuerst an die entsprechende Klinik beziehungsweise Therapieeinrichtung wenden. Gibt es Zweifel, ob ein Unfall gesetzlich abgesichert ist oder nicht, kann dies ebenfalls bei der VBG nachgefragt werden.

Absicherungslücken
Wie die Regelungen zeigen, gibt es zahlreiche Bereiche ohne eine gesetzliche Absicherung. Egal ob als Patient, Arbeitnehmer oder Schüler, bereits ein kleiner Umweg auf dem Nachhauseweg kann beispielsweise den Versicherungsschutz kosten. Zudem passieren zwar im Haushalt und in der Freizeit die meisten Unfälle, allerdings greift gerade hier keine gesetzliche Unfallversicherung.

Eine private Unfallversicherung bietet dagegen nicht nur einen weltweiten Schutz, sondern auch rund um die Uhr. Sie leistet also bei Unfällen im Beruf und in der Schule, aber eben auch in der Freizeit und bei privaten Tätigkeiten. Zudem können die nach einem Unfall fälligen Leistungen, wie beispielsweise ein bestimmter Auszahlungsbetrag bei Invalidität, Bergungs- und Suchkosten, kosmetische Operationskosten oder auch eine Todesfallsumme vertraglich entsprechend dem individuellen Bedarf vereinbart werden. Eine ausführliche Beratung gibt es beim ARNOLD & PARTNER. 

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