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Gesetzlicher Unfallschutz von Ehrenamtlichen reicht nicht

Es gibt zahlreiche Bereiche, in denen Ehrenamtliche tätig sind. Doch der finanzielle Schutz, den diese Personen bei einem Unfall während ihrer unentgeltlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit haben, ist lückenhaft.

(verpd) Mehr als jeder dritte Bundesbürger ist hierzulande nach Angaben der Bundesregierung ehrenamtlich tätig. Doch auch während einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann ein Ehrenamtlicher verunfallen und sich dabei verletzen. Nicht immer reicht in diesen Fällen die gesetzliche Absicherung. Je nach Ereignis und Art des Ehrenamtes kann es aber auch sein, dass der Ehrenamtliche gar keinen gesetzlichen Unfallschutz hat. In beiden Fällen müsste der Ehrenamtliche je nach erlittenen Unfallschaden ohne eine private Absicherung mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

Es gibt zahlreiche Gebiete, in denen sich Menschen unentgeltlich engagieren, von Sport, Kultur, Kunst und Musik über politische, kulturelle, soziale Bereiche bis hin zum Tier- und Umweltschutz oder auch bei Rettungsdiensten. Mehr als 30 Millionen sind laut Bundesregierung hierzulande ehrenamtlich tätig.

Allerdings sind viele Ehrenamtliche im Rahmen ihrer unentgeltlichen Tätigkeit nicht einmal so gesetzlich abgesichert wie Arbeitnehmer während ihrer Berufsausübung. So sind Ehrenamtliche zum Beispiel nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie während der Ausübung ihres Ehrenamtes verunfallen.

Ein automatischer gesetzlicher Unfallschutz …

Damit ein gesetzlicher Unfallschutz für einen Ehrenamtlichen während seines Einsatzes besteht, muss der Betroffene unentgeltlich und freiwillig für bestimmte Träger oder Einrichtungen tätig sein.

Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Ehrenamtliche, die sich in Rettungsunternehmen, in Bereichen des Zivilschutzes, der Wohlfahrtspflege, in öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Einrichtungen, im Bildungswesen und in gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten engagieren.

Dies gilt unter anderem für alle, die beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Caritas, beim Arbeiter-Samariter-Bund, bei der freiwilligen Feuerwehr, in der Schule, beispielsweise als Elternsprecher, der Kommune (zum Beispiel als Stadtrat) oder in der Kirche ehrenamtlich tätig sind. Gesetzlich unfallversichert sind zudem Ehrenamtliche in landwirtschafts-fördernden Einrichtungen wie Fischereiverbänden sowie Ehrenamtliche in Vereinen oder Verbänden, die sich im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen zum Wohle der Allgemeinheit engagieren.

… gilt nicht für jeden Ehrenamtlichen

Es gibt jedoch diverse Bereiche, für die in der Regel kein automatischer gesetzlicher Unfallschutz besteht. Das gilt beispielsweise für Ehrenamtliche, die in einem Sport-, Umwelt- oder Tierschutzverein oder einer politischen Partei tätig sind. Doch auch Ehrenamtliche in Bereichen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, sind nur dann während ihres ehrenamtlichen Einsatzes für die Allgemeinheit entsprechend gesetzlich unfallversichert.

Verunfallt ein Ehrenamtlicher im Rahmen einer Tätigkeit, die ausschließlich dem Verein oder der jeweiligen Organisation und nicht der Allgemeinheit zugutekommt, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Konkret: Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht beispielsweise nicht für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger wie den Vereinsvorstand, Kassenwart, Schriftführer oder Schiedsrichter während leitender, planender oder organisierender Tätigkeiten für den Verein oder die Organisation.

Der jeweilige Verein oder die Organisation kann jedoch für Ehrenamtliche, die nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sind, freiwillig eine gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und/oder bei einem Versicherer abschließen. Für manche Ehrenamtliche, die nicht automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, besteht auch in einigen Bundesländern im Rahmen der Satzung der Unfallkasse des Landes oder per Sammelvertrag, den das jeweilige Land mit Versicherern abgeschlossen hat, ein Unfallschutz.

Bei Fragen rund um den Unfallschutz im Ehrenamt

Ausführliche Informationen zum gesetzlichen Unfallschutz für Ehrenamtliche enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Unter anderem wird hier anhand von Beispielen erklärt, wer gesetzlich unfallversichert ist und wann man zum Beispiel auch nach Erhalt einer steuerfreien Aufwandsentschädigung durch eine Organisation noch als unentgeltlich tätig und damit als gesetzlich unfallversichert gilt. Zudem gibt es eine Checkliste für Ehrenamtliche zum Thema Unfallschutz und eine Liste mit Adressen, die zeigt, welche Bundesländer private Sammelverträge und/oder zusätzliche Einschlüsse in der Satzung der jeweiligen Unfallkasse haben.

Für Fragen rund um das Thema Unfallversicherung und Ehrenamt gibt es vom BMAS ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 030 221911002, das montags bis donnerstags 8 bis 20 Uhr erreichbar ist. Umfassende Informationen und Informationsquellen, zum Beispiel für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe, enthält das Webportal der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).

Individuell passend abgesichert

Doch auch wenn man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, heißt das nicht, dass die Leistungen daraus ausreichen, um die Einkommenseinbußen und Zusatzkosten, die beispielsweise durch eine unfallbedingte Invalidität entstehen können, auszugleichen. Vereine, Verbände oder andere Organisationen, die sichergehen möchten, dass ihre Ehrenamtlichen und freiwilligen Mitglieder auch bei einem Unfall während der Tätigkeit für den Verein umfassend abgesichert sind, können dies mit einer privaten Gruppenunfall-Versicherung absichern.

Wer als Ehrenamtlicher selbst eine private Unfallversicherung hat oder abschließt, ist übrigens weltweit und rund um die Uhr, also nicht nur während seiner Ehrenamtstätigkeit, sondern auch in der Freizeit und bei der Berufsausübung unfallversichert. Bei einer privaten Unfallpolice können die Leistungen wie Renten- und/oder Kapitalleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Erwerbstätige können mögliche Einkommenseinbußen, die aufgrund eines dauerhaften Gesundheitsschadens infolge eines Unfalls oder einer Krankheit drohen, weil sie ihren Beruf nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben können, über eine Berufsunfähigkeits-Police absichern.



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